Gehen wir mal davon auf das 400 Beitragszahler je ca.50 Euro bezahlen, für einen Empfanger der 700 Euro bekommt. 400*50= 20000 Euro - 700 Euro für einen BUR Bezieher= 19300 Euro, ein paar Euro Verwaltung noch, Verhungern müssen die Versicherer da bestimmt nicht.

Jetzt das andere beispiel ALG2 sind Miete (400 Euro) 374 Euro Regelsatz = 774 Euro Beitrag = 0 Euro.

Wobei ich sagen muss das ich keine BU für 50 Euro bekomme, die wollen alle mehr (bin 42 Jahre)

oder sieht das jemand anders?

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natürlich ist das möglich, ich bezahle auch nicht mehr für meine Wohnung. Und ich habe eine Neubau Wohnung. Eigenkapital 2100 Euro. Also eine fast 130% Finanzierung. Bonität ist natürlich sehr wichtig. Ein fester Arbeitsplatz auch, Besser 2 Arbeitsplätze, Frau und Mann arbeiten beide.

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Die Pfändungstabelle gibt Aufschluss darüber, welcher Teil des Nettoeinkommens gepfändet werden kann. Die unpfändbaren Beträge dienen der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie.

Achtung: Im Rahmen der Pfändungsfreigrenzenverordnung vom 09.05.2011 wurden die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab dem 01. Juli 2011 angehoben.

Unter dem folgenden Link finden Sie die bisherige Version (gültig bis zum 30. Juni 2011):

http://www.insolvenzanwalt24.de/download/Pfaendungstabelle-mit-Pfaendungsfreigrenzen-Nettolohn-monatlich-gueltig-ab-Juli-2011.pdf

Nettolohn-Pfaendungstabelle-monatlich.pdf

Die neue Version (gültig ab dem 01. Juli 2011) finden Sie unter dem folgenden Link:

Pfaendungstabelle-mit-Pfaendungsfreigrenzen-Nettolohn-monatlich-gueltig-ab-Juli-2011.pdf Berechnung des pfändbaren Anteils

In der Regel erfolgt die Berechnung des pfändbaren Anteils anhand des monatlichen Netto-Arbeitseinkommens, jedoch gibt es auch Tabellen für die Pfändungsgrenzen bei wöchentlichem oder täglichem Nettolohn.

Während die bisherige Pfändungstabelle ab einer Pfändungsfreigrenze von 989,99 € netto im Monat begann, wurde die Pfändungsfreigrenze in der neuen Pfändungstabelle ab Juli 2011 um 40,00 € auf 1029,99 € angehoben.

Die Höhe der pfändbaren Beträge ist allerdings abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. So durfte ein verheirateter Familienvater mit zwei Kindern beispielsweise bis einschließlich Juni 2011 bis zu 1.769,99 € netto im Monat verdienen, ohne dass ihm ein Teil des Einkommens gepfändet werden durfte. Ab Juli 2011 darf er sogar bis zu 1.849,99 € netto im Monat verdienen.

Zwischen der Pfändungsfreigrenze von 1029,99 € (bisher 989,99 €) bis zur Höchstgrenze von 3.154,15 € (bisher 3.020,05 €) Nettoeinkommen im Monat wird das Einkommen den persönlichen Umständen des Schuldners entsprechend zwischen Gläubiger und Schuldner „aufgeteilt“. Über der Höchstgrenze sind alle Beträge voll pfändbar und fließen zu 100 Prozent den Gläubigern zu.

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