Die Pfändungstabelle gibt Aufschluss darüber, welcher Teil des Nettoeinkommens gepfändet werden kann. Die unpfändbaren Beträge dienen der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie.
Achtung: Im Rahmen der Pfändungsfreigrenzenverordnung vom 09.05.2011 wurden die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab dem 01. Juli 2011 angehoben.
Unter dem folgenden Link finden Sie die bisherige Version (gültig bis zum 30. Juni 2011):
http://www.insolvenzanwalt24.de/download/Pfaendungstabelle-mit-Pfaendungsfreigrenzen-Nettolohn-monatlich-gueltig-ab-Juli-2011.pdf
Nettolohn-Pfaendungstabelle-monatlich.pdf
Die neue Version (gültig ab dem 01. Juli 2011) finden Sie unter dem folgenden Link:
Pfaendungstabelle-mit-Pfaendungsfreigrenzen-Nettolohn-monatlich-gueltig-ab-Juli-2011.pdf
Berechnung des pfändbaren Anteils
In der Regel erfolgt die Berechnung des pfändbaren Anteils anhand des monatlichen Netto-Arbeitseinkommens, jedoch gibt es auch Tabellen für die Pfändungsgrenzen bei wöchentlichem oder täglichem Nettolohn.
Während die bisherige Pfändungstabelle ab einer Pfändungsfreigrenze von 989,99 € netto im Monat begann, wurde die Pfändungsfreigrenze in der neuen Pfändungstabelle ab Juli 2011 um 40,00 € auf 1029,99 € angehoben.
Die Höhe der pfändbaren Beträge ist allerdings abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. So durfte ein verheirateter Familienvater mit zwei Kindern beispielsweise bis einschließlich Juni 2011 bis zu 1.769,99 € netto im Monat verdienen, ohne dass ihm ein Teil des Einkommens gepfändet werden durfte. Ab Juli 2011 darf er sogar bis zu 1.849,99 € netto im Monat verdienen.
Zwischen der Pfändungsfreigrenze von 1029,99 € (bisher 989,99 €) bis zur Höchstgrenze von 3.154,15 € (bisher 3.020,05 €) Nettoeinkommen im Monat wird das Einkommen den persönlichen Umständen des Schuldners entsprechend zwischen Gläubiger und Schuldner „aufgeteilt“. Über der Höchstgrenze sind alle Beträge voll pfändbar und fließen zu 100 Prozent den Gläubigern zu.