Pauschal ist wegen der nicht bekannten Fakten zum Steuerfall keine konkrete Antwort möglich. Als Erstes wenn noch möglich, im Rahmen der Widerspruchsfrist schriftlich Widerspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und um die Angabe des konkreten Grundes für die Nachforderung bitten. Gleichzeitig die eigereichten Daten noch einmal überprüfen. Ich kann hier das WISO Steuerprogramm von BUHL DATA wärmstens empfehlen (nutze es seit 18 Jahren) und bin damit immer gut gefahren. Sollte sich nach Überprüfung der eingereichten Daten herausstellen, dass noch was fehlt kann man nachträglich immer noch eine Korrektur des Bescheides beantragen.

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Vom Grundsatz her ist die Rückforderung der Provision erst mal berechtigt. Entscheidend ist hier jedoch, was in seinem Arbeitsvertrag zum Punkt Vergütung steht. Die Rückforderung unter Angabe der konkreten Rückforderungsgrüne muss im Arbeitsvertrag bzw. einer von ihm unterschriebenen Anlage niedergelegt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, zum Arbeitsgericht gehen und sich wegen einer möglichen Klage sachkundig machen. Zur Deckung der Kosten kann er problemlos Prozesskostenhilfe beantragen. Kann er auch über einen Fachanwalt für Arbeitsrecht machen.

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Die Ereignisse der letzten Jahre sind eigentlich schon die Antwort. Der Markt ist nach wie vor hoch spekulativ. Die Dividenden teils auch künstlich gepuscht und nicht wirklich real, um Anleger zu locken. Ich würde für die Perspektive nicht auf hohe Dividenden setzen.

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Da ist nicht viel raus zu holen. Unverheiratete sind in der Regel in Steuerklasse 1 eingestuft. Mit Kind ist da nur noch der Kinderfreibetrag relevant. Also heiraten und da ggf. die Kombination 3/5 wählen.

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Krankheits/Behandlungs und Medikamentenkosten sind als aussergewöhnliche Belastungen absetzbar. Steuermindernd wirken sie sich jedoch erst aus, wenn der Jahresbetrag die zumutbare Höhe der Eigenbelastung übersteigt, Das sind in der Regel 3 % des Jahresbruttoverdienstes. Beispiel: Jahresbrutto 30. 000,-€, Krnkheitskosten im Jahr 1200,-€, zumutbarer Eigenanteil 900,-€, anzurechnender Betrag 300,- €.

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Vor Eintritt des Erbfalls, auch wenn man im Testament steht, kein Anspruch auf Kontoeinsicht. Nach Eintritt des Erbfalls kann man alle Kontobewegungen mit der Bank nachverfolgen.

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Bei Eintritt eines Erbfalles hat jeder Erbberechtigte Anspruch auf Mitteilung, um was es sich bei dem Erbe handelt, z. Bsp. Vermögenswerte, Sachwerte oder auch Schulden usw., damit er objektiv entscheiden kann, ob er das Erbe antreten oder ausschlagen möchte. Sehr preiswerte Erstauskunft bei jedem Fachanwalt für Erbrecht oder auch beim Amts/Nachlassgericht.

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Ich rate generell von Fondsanlagen im Energiebereich ab, egal ob Öl/Gas oder erneuerbare Energieformen, weil sie in hohem Maße spekulativ sind. Wer pokern möchte und mögliche Verluste nicht weh tun dann ja, ansonsten nein.

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