Diese Liste wurde mal Uniwagnis-Datei genannt und ist umgetauft in HIS. Was da alles gespeichert wird findet man unter:

http://www.gdv.de/Downloads/Themen/Das_Hinweis-_und_Informationssystem_der_Versicherungswirtschaft.pdf

Man kann sich auch an den GDV wenden und schriftlich erfragen, was in dieser Datei gespeichert ist.

Im Zeitalter der Eletronik muss man aber auch mit anderen Kommunikationswegen unter den Gesellschaften rechnen. Daher immer schön rechts fahren.

...zur Antwort

Naja, 20 Jahre, kaum beim Arzt, da sind eigentlich alle Tarife gut. Solange bis halt doch mal was ernstes kommt - Was ich keinem wünsche.

Es gibt eigentlich zwei Möglichkeiten:

  1. Einstiegstarif, mit günstigen Beiträgen, moderater Selbstbeteiligung. Wichtig dabei, es sollte ein Optionstarif mit abgeschlossen werden, damit später in höherwertigen Tarif gewechselt werden kann, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die Gesellschaft sollte dann aber auch einen guten höherwertigen Tarif haben.

  2. Bereits Tarif mit sehr guten Leistungen, aber hoher Selbstbeteiligung, z.B. 3000,-€/Jahr. Diese sind meist sehr Beitragsstabil, da wenig Leistungen in Anspruch genommen wird, wegen der Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung sollte separat angespart werden, das diese auch evtl. mehrere Jahre hintereinander gezahlt werden kann. Und weiteres separates Konto für Beitragsentlastung, sprich bezahlbarkeit im Alter. Gilt eigentlich für alle Varianten, auch egal ob gesetzlich oder privat. Nachteil ist dann, das die gezahlten Rechnungen innerhalb der Selbstbeteiligung anders steuerlich bewertet werden, als gezahlte Krankenversicherungsbeiträge.

Für beide Varianten (bei 1. zumindest für den späteren Tarif) gilt eigentlich, da ein Internetgewerbe, was ja u.U. weltweit betrieben werden kann und später vielleicht soll: Darauf achten, wie im Ausland, z.B. bei Verlegung des Wohnsitzes, geleistet wird. Sprich weltweite Deckung, keine Bindung an die Gebührenordnung, Leistung über die Höchstsätze der Gebührenordnung hinaus.

Darunter ist eigentlich alles an Abstufung möglich.

Hm, kein Makler? Gut -

  1. Verbraucherzentrale - Die benutzen wohl größtenteils ein Vergleichsprogramm, was Makler auch haben. Programm ist nicht alles - ein wenig, wahrscheinlich eher mehr Wissen, sollte vorhanden sein.
  2. Versicherungsmakler, dann evtl. mehrere Angebote einholen, von denen die man noch nicht kennt, vielleicht ist doch einer dabei, wovon ich fest überzeugt bin. Kriterien, z.B. wie oben genannt, vorher überlegen und sich in den Bedingungen, nicht seitenlangen Auswertungen, zeigen lassen.
  3. Versicherungsberater: Grundlage eigentlich wie bei zwei, dann Beratung bezahlen.

Pech oder Glück kann man bei allen Varianten haben. Gesundes Mistrauen und selbst mehr Zeit in die Auswahl investieren. Dann klappts auch mit nem Makler oder anderen.

Viel Erfolg.

...zur Antwort

Die Privat-Haftpflicht leistet für Schaden, für die man nach dem Gesetz (hier BGB) haftbar gemacht werden kann. Es wird aber nicht alles vom Versicherer gezahlt, auch zu recht, weil dies sonst nicht kalkulierbar wäre. Hierzu gehören z.B. Vorsatztaten.

Kinder bis 7 Jahre, im Straßenverkehr bis 10 jahre, sind nicht deliktfähig. Bis 18 Jahre nur bedingt. Dies bedeutet Sie sind für Dummheiten nicht haftbar zu machen. Also braucht die PHV auch nicht zu zahlen. Dies läuft unter: Haftbar - ja, schuldig -auch, aber es gibt Rechtfertigungsgründe, die auch im Gesetz geregelt sind, also keine persönliche Haftung der Kinder.

Es gibt aber eventuell mehrere Anspruchsmöglichkeiten nach dem Gesetz, wie die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern.

Hier gibts keinen verlässlichen Katalog, wann dies der Fall ist. Im Zweifelsfall wird dies vor Gericht entschieden, was auch immer zu Differenzen mit den Versicherungen führt, es gibt aber gewisse Erfahrungsgrundsätze aus der bishrerigen Rechtssprechung.

Einerseits will man, das der Schaden bezahlt wird, weil guter Bekannter, Verwandter. Andererseits ist die Versicherung per VErtrag, also der PHV, verpflichtet unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Damit dies für beide Seiten vernünftig geregelt werden kann, wurde die Klausel Deliktunfähigkeit eingeführt.

Hier entscheidet der Versicherte, ob gezahlt wird oder nicht, obwohl evtl. keine rechtliche Grundlage gegeben.

...zur Antwort

Ich behaupte mal möglichst früh.

Es sei denn ich habe bereits jetzt keine Angehörigen, die ich begünstigen könnte, und auch in Zukunft (was ich heute zu 100% weiss)bestimmt nicht vor, mich länger zu binden und Kinder zu bekommen. Ein weiterer Grund wäre, aktuell kein Verdienst.

Warum: Z.B. Absicherung 100.000€, Kosten Abschluss mit A) 20 Jahren 10,92€/Monat, mit B) 40 Jahren 19,35€/Monat. Laufzeit bis Alter von 65 Jahren.

Dann zahle ich über die Laufzeit für A) 5.896€ und für B) 5.805€. Was bedeuten diese Zahlen: Das ist der heutige Barwert (=Was muss ich heute beiseite legen, um die künftigen monatlichen Zahlungen komplett daraus zu bestreiten) bei 0% Zinsen.

Da es Zinsen gibt, wie sieht es z.B. bei 3% aus. Barwert für A) 3.233€, für B) 2.259€ - macht 974€. Bei höheren Zinsen wird es mehr, z.B. bei 5% sind es 1.095€.

Also kaufe ich mir den längeren Versicherungsschutz von 20 Jahren und evtl. einen besseren Gesundheitszustand (also die Garatie,um überhaupt einen Vertrag zu bekommen, ich hab ihn ja schon)für 4,06€/Monat Beitrag in den "versicherungslosen" 20 Jahren ein oder 1,80€/Monat über die gesamte Laufzeit von 45 Jahren.

Nun sind 20 Jahre eine lange Zeit, die Veränderungen im Leben passieren wahrscheinlich früher. Wenn ich die Versicherung nur 5 Jahre später, also mit 25 Jahren, abschliesse, sind es 5,53€/Monat über die 5 Jahre und nur 0,61€ über die gesamte Laufzeit.

Wem das heute zuviel Geld ist und garantiert nicht krank wird, der sollte warten.

Drei Punkte vielleicht noch:

  1. Gefühlt niedrige Beiträge während der ersten Zeit mit Kinder sind evtl. besser, als hohe, so dass man später keine Versicherung für diese Risiko abschliesst. Aber vielleicht steigt die Witwen- und Waisenrente ja wieder an.
  2. Die Zahlen basieren auf einem heutigen Tarif, Teurere Tarifgenerationen in den kommenden Jahren sprechen weiter für einen früheren Abschluss, günstigere, weil wir länger leben, kann natürlich auch passieren.
  3. Der Beitrag ist der Nettobeitrag (=heute zu zahlender Beitrag, nach Abzug aktueller Überschussbeteiligung), je später ich abschliesse desto höher ist auch der Bruttobeitrag, auf den in den Jahren danach,bei sinkenden Überschussbeteiligungen angepasst werden kann.

Aber man weiss ja nicht, was in den nächsten Jahren passiert, die höhere Sicherheit habe ich aber beim frühen Abschluss.

Wie heisst es so schön: Der frühe Vogel, fängt den Wurm.

Alles Gute

...zur Antwort

Was passiert, wenn Sie nicht mehr den Haushalt erledigen können und evtl. zusätzliche Medikamente und Pflege benötigen?

Diese Frage sollte man sich stellen. Zum einen kann eine Haushaltshilfe eingestellt werden, die z.B. 8 Stunden täglich die Kinder und Haushalt versorgt. Zusätzlich Sie evtl. als krankes Familienmitglied betreut. Die Kosten, die hier aufzuwenden sind, sollten als BU-Rente zur Verfügung stehen und geben den Wert der Arbeitskraft einer Hausfrau wieder.

Alternativ kann der Ehemann, z.B. einen Halbtagsjob annehmen, um die Arbeiten mit zu erledigen.

Wenn dies aus vorhandenen Mitteln geleistet werden kann, braucht man keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr, was für jeden anderen Beruf auch gilt.

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann hier nicht als Ersatz angesehen werden (Unterschiede Erwerbs- und Berufsunfähigkeit). Dennoch sollten Sie frühzeitig Kindererziehungszeiten nachtragen lassen, damit dies nicht erst mühsam im Leistungsfall gemacht werden muss oder sogar vergessen wird. Erziehungszeiten sichern den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, erhöhen diesen evtl. sogar.

Eine Unfallversicherung ist kein echter Ersatz, kann allenfalls als zusätzlicher Schutz angesehen werden. Da die meisten Unfälle wohl im Haushalt passieren:)

...zur Antwort

Die Steuererklärung, hier die Anlage Vorsorgeaufwand, z.B. hier als PDF downloaden - http://www.meinesteuersoftware.de/download/formular/2009/est-09-anlage-vorsorgeaufwand.pdf - schlüsselt die Vertragsarten auf. Neben den Beiträgen zu den gesetzlichen Sozialversicherungen sind folgende private Versicherungsverträge einzutragen:

  1. Beiträge zu Rürup-/Basisrenten in Zeile 7
  2. Beiträge zum privaten Zusatz-Pflegeversicherungen in Zeile 11
  3. selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen in 17
  4. Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflicht und Privathaftpflicht) sowie Risikoversicherungen, die nur den Todesfall absichern. Der Gesamtbetrag kommt Zeile 18. 50 % der Beiträge zu Unfallversicherungen können eventuell pauschaliert als Werbungskosten geltend gemacht werden (der Steuerberater hilft).
  5. In Zeile 19 kommen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Lebensversicherungen mit Beginn vor 2005, also die „guten“ alten Verträge
  6. in Zeile 20 kommen noch Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, solche Verträge dürften aber die wenigsten haben.
  7. Ab Zeile 37 sind Angaben zu Riesterverträgen zu machen.

Bei vorhandenen alten Lebensversicherungen wird weiterhin automatisch eine Günstigerprüfung durchgeführt, ob neues oder altes Recht im Bereich der Vorsorgeaufwendungen besser ist.

...zur Antwort

Hallo,

das Krankenhaus sollte eigentlich Auskunft geben können, wenn nicht gibt es folgenden Grundsätz:

Jeder ist für das Tun oder Unterlassen verantwortlich, lediglich Ausnahmen haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung geschaffen. Ich weiß toller Spruch und er hilft nicht wirklich weiter.

Es gibt zwei Anspruchsgrundlagen deliktisch und vertraglich und man muss immer schauen wer was von jemandem will. Das ist jetzt sehr vereinfacht gesagt, so wie die gesamte Darstellung. Ein Beispiel: Der Angestellte bzw. Praktikant hat einen Patienten geschädigt. Dann hat z.B. der Patient der geschädigt wird hat Ansprüche aus seinem Behandlungsvertrag gegen das Krankenhaus, aber evtl. auch gesetzliche Ansprüche (aus Delikt, z.B. §823 BGB) gegen den Schädiger (Praktikant) selbst. Wer da was zahlt kommt später.

Schäden durch Angestellter oder Praktikanten sind im Rahmen der Betriebshaftpflicht des Krankenhauses mitversichert(sollte zumindest so sein, haften tut das Krankhaus trotzdem), das heißt Ansprüche die der Geschädigte stellt werden über die Betriebshaftpflicht abgegolten. Bleiben Regressansprüche und direkte Ansprüche an den Schädiger und evtl. nicht gedeckte Schäden.

Weitere Beispiele: Schäden am Eigentum des Arbeitgebers oder an Kollegen.
Im öffentlichen Dienst oder Heilwesen ist es teilweise so, dass Angestellte nicht gleichzeitig auch mitversicherte Personen sind. Für Rettungsassistenten gibt es zum Beispiel separate Deckungen, die sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige abgeschlossen werden können.

Der Arbeitgeber haftet nur für leichte Fahrlässigkeit des Angestellten (Wohl aktuelle Rechtsprechung). Grobe Fahrlässigkeit (und natürlich Vorsatz) liegt weiterhin im Risiko des Angestellten beziehungsweise hier Praktikanten.

Auf einer auf einer Internetseite die sich mit der kostenpflichtigen Vermittlung von Praktikumsplätzen für Rettungsassistenten befasst, schließt man automatisch eine Haftpflichtversicherung für die Ausbildung ab. Die Prämie hierfür ist bereits in der Vermittlungsgebühr enthalten.

In der Privathaftpflicht Versicherung ist zwar die Versicherung der beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen, mittlerweile gibt es aber Deckungskonzepte, die dies teilweise über die besonderen Bedingungen wieder mit einschließen: So ist zum Beispiel über die Mitversicherung des fachpraktischen Unterrichts auch das Betriebspraktikum mitversichert. Somit sollten die Schäden im Rahmen des Praktikums im Krankenhaus darüber abgesichert sein, was ich mir auf alle Fälle schriftlich nochmals bestätigen würde. Selbst Schäden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sind bis zu gewissen Summen mitversichert.

Also: Es wird nicht generell alles versichert sein, aber es gibt auch Möglichkeiten der Absicherung gerade im Praktikum, zum Beispiel über eine Privathaftpflichtversicherung, wenn es die richtige ist.

Viel Spaß im Praktikum

...zur Antwort

Es können sich Lücken ergeben, wenn einige Punkte bei der Tarifwahl außer Acht gelassen werden, die allerdings im Kleingedruckten stehen. Einige Beispiele:

  1. Hilfsmittelkatalog, z.B. Krankenfahrstuhl, Erstattung teilweise in der Höhe begrenzt oder aufgrund der Formulierung, wie 1000,-€ oder Standardkrankenfahrstuhl –dann sind in aller Regel Kosten über 3000,-€ nicht abgedeckt. Generell ist der gesetzliche Katalog ein offener, so dass eigentlich alles verschrieben werden kann, wenn es nicht ökonomische Restriktionen geben würde. Der Hilfsmittelkatalog der Privaten ist meistens durch Aufzählungen begrenzt, dennoch sind bessere Leistungen schneller zu erhalten.

  2. Heilmittelkatalog, z.B. Ergotherapie und Logopädie (nicht ärztliche Behandler), sind teilweise ausgeschlossen, was verdeckte Selbstbehalte von gut 10.000€ ergeben kann, z.B. Kind mit ADS, oder nach Schlaganfall.

  3. Anschlußheilbehandlung, z.B. Rehamaßnahmen, teilweise nicht mitversichert. Kommt in den meisten Fällen die BG oder der Rentenversicherungsträger für auf. Wenn nicht, zahlt die gesetzliche Kasse (ca. in 33% der Fälle). Bei Privat Versicherten dann evtl. keiner (4 Wochen Reha nach Schlaganfall). Kommt häufiger bei Selbstständigen vor die keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten oder im Rentenalter.

Das heißt genau hinsehen, welche Leistungen mein Vertrag zahlt, wenn man ein paar Punkte beachtet, kaufe ich mir mit einer privaten Versicherungen bessere Leistungen ein, vor allem dann wenn ich ernsthaft erkrankt bin.

...zur Antwort

Der Antrag auf Zulage kann nur über den Anbieter gestellt werden, da die Daten aus dem Vertrag entsprechend an die Zulagenstelle übermittelt werden müssen. Sie stellen den Antrag über Ihren Anbieter. Sie können jetzt, da Sie sonst jedes Jahr neu einen Antrag stellen müssen, einen Dauerzulagenantrag stellen.

Damit bevollmächtigen Sie Ihren Anbieter jährlich die Zulagen, ohne erneute Unterschrift, zu beantragen.

Änderungen, z.B. beim Einkommen, Familie, Kinder, sollten/müssen Sie ohnehin eigenständig melden, wenn die volle Zulage gezahlt werden soll. Der Vertrag/Zahlung muss dann entsprechend angepasst werden. Manche fragen hier jährlich nach, die meisten eher nicht.

Der Dauerzulagenantrag wurde aus Vereinfachung eingefügt. Die Kosten sollten dadurch eher sinken als steigen, da etwas Verwaltung entfällt. Die Kosten der jährlichen Beantragung bleiben gleich.
Die jährliche Mitteilung des Anbieters reichen Sie über die Steuererklärung mit ein. Falls sich eine zusätzliche Steuererstattung ergeben soll, ist dies zwingend. Ein Abgleich Ihrer Erklärungen zwischen Zulagenstelle, Rentenversicherungsträger, Finanzamt, Krankenkasse findet immer statt.

...zur Antwort

Ist im Aufbau befindlich! Einige Versicher fangen an oder bieten bereits Onlineabrufmöglichkeiten. So ideal, wie es bereits wohl in Dänemark oder Schweden läuft, dauert es hier wohl noch ein bisschen. Dort ist auf einen Klick der Stand der Altersversorgung abrufbar, sowohl staatlicher, betrieblicher und privater Vorsorge. Es hat sich, zumindest eine, Initiative gegründet die dies, auf freiwilliger Basis der Unternehmen/Stellen, schaffen wollte. Tagesaktuell kann man momentan den Stand der Dinge bei Depotbanken abfragen, wenn man z. B. dem Fondsparen angetan ist, unterschiedliche Fonds in einem Depot sind dann kein Problem. Auch die bessere Wahl, falls man mal verkaufen muss, da im Gegensatz zu vorab gezahlten Kosten für die gesamte Laufzeit nur für tatsächlich anfallende gezahlt hat. So muss man sich die ganzen Informationen selbst beschaffen und zusammenstellen. Für die Auswertung sollte man sich dann das nötige Knowhow aneignen, was mit einer guten Vorbereitung kein Problem sein sollte. Momentan einfach das Produkt raussuchen was für einen Sinn macht und abwarten ob es Möglichkeiten der Konteneinsicht gibt oder geben wird. Viel Erfolg bei der Suche der richtigen Anlage.

...zur Antwort

Es gibt für die Sachgefahren 2 Möglichkeiten:

  1. Über die Wohngebäudeversicherung - dann habe ich die Anlage gegen die selben Gefahren, Feuer, Leitungswasser, Sturm und evtl. Elementar versichert, wie das Haus. Entweder die Vers. Summe erhöhen, manche Deckungskonzepte z.B. die nach Qudratmeter versichern, haben dies teilweise als Baustein mit drin(ohne Summnerhöhung). In älteren Bedingungen sträuben sich manche Versicherer dies noch einzuschliessen.

  2. Solaranlagen/Photovoltaikanlagenversicherung - ist meistens eine Elektronikversicherung (Ausfalldeckung kann entfallen, da keine Einspeisung ins Stromnetz). Versicherungsschutz ist umfassender, z.B. Ungeschicklichkeit, Wind ohne dass bereits Sturm ist, usw.

Als Betreiber der Anlage sollte die Privat Haftpflichtversicherung überprüft werden, ob das Betreiben der Anlage mitversichert ist, habe dann im Verschuldensfall, Anlage nicht gewartet, so dass sich Teile gelöst haben, Versichrungsschutz. Es gibt dann auch noch separate Betreiberhaftpflichtversicherungen, ob man die hier braucht?, sollte nochmal geprüft werden. Als günstige Variante mal zum rechnen, z.B. die Hanauer (www.diehanauer.de).

...zur Antwort

Bei einer vorübergehenden Stilllegung (keine endgültige Abmeldung) beim Straßenverkehrsamt, sollte schriftlich beim Versicherer die Ruheversicherung angezeigt werden (muss nicht, aber wer schreibt, der bleibt). Die Ruheversicherung ist in aller Regel beitragsfrei (Ausnahmen mag es geben). Es besteht dann Versicherungsschutz gegen Haftpflichtschäden und Teilkaskoschäden (Also auch Diebstahl, wenn vorher Voll-oder Teilkasko vereinbart galt).Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Abstellung des Fahrzeuges in einem Einstellraum (Garage, Sammelgarage, Schuppen usw.) zumindest das umfriedete Grundstück, heißt alle Seiten sind abgesperrt, z.B. abgeschlossener Hof. Laut einem Urteil reicht bei offenem Hofraum auch die dann zusätzliche Absperrung mit einer Kette. Dies sollte dann dem Versicherer mitgeteilt werden, damit nachher keine Missverständnisse auftreten, also Versicherungsschutz versagt wird. Falls keine Möglichkeit der Absperrung besteht, kann auf Antrag auch der Versicherungsschutz fortgeführt werden, allerdings nur gegen Geld. Die Ruheversicherung gilt mindestens für 12 Monate, bei besseren Versicherungsbedingungen auch bis zu 18 Monate. Sollte aber in den Bedingungen für den Einzelfall nachgelesen werden. Steht dort weiter hinten unter Außerbetriebsetzung, Ruheversicherung.

...zur Antwort