Hallo,

das Krankenhaus sollte eigentlich Auskunft geben können, wenn nicht gibt es folgenden Grundsätz:

Jeder ist für das Tun oder Unterlassen verantwortlich, lediglich Ausnahmen haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung geschaffen. Ich weiß toller Spruch und er hilft nicht wirklich weiter.

Es gibt zwei Anspruchsgrundlagen deliktisch und vertraglich und man muss immer schauen wer was von jemandem will. Das ist jetzt sehr vereinfacht gesagt, so wie die gesamte Darstellung. Ein Beispiel: Der Angestellte bzw. Praktikant hat einen Patienten geschädigt. Dann hat z.B. der Patient der geschädigt wird hat Ansprüche aus seinem Behandlungsvertrag gegen das Krankenhaus, aber evtl. auch gesetzliche Ansprüche (aus Delikt, z.B. §823 BGB) gegen den Schädiger (Praktikant) selbst. Wer da was zahlt kommt später.

Schäden durch Angestellter oder Praktikanten sind im Rahmen der Betriebshaftpflicht des Krankenhauses mitversichert(sollte zumindest so sein, haften tut das Krankhaus trotzdem), das heißt Ansprüche die der Geschädigte stellt werden über die Betriebshaftpflicht abgegolten. Bleiben Regressansprüche und direkte Ansprüche an den Schädiger und evtl. nicht gedeckte Schäden.

Weitere Beispiele: Schäden am Eigentum des Arbeitgebers oder an Kollegen.
Im öffentlichen Dienst oder Heilwesen ist es teilweise so, dass Angestellte nicht gleichzeitig auch mitversicherte Personen sind. Für Rettungsassistenten gibt es zum Beispiel separate Deckungen, die sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige abgeschlossen werden können.

Der Arbeitgeber haftet nur für leichte Fahrlässigkeit des Angestellten (Wohl aktuelle Rechtsprechung). Grobe Fahrlässigkeit (und natürlich Vorsatz) liegt weiterhin im Risiko des Angestellten beziehungsweise hier Praktikanten.

Auf einer auf einer Internetseite die sich mit der kostenpflichtigen Vermittlung von Praktikumsplätzen für Rettungsassistenten befasst, schließt man automatisch eine Haftpflichtversicherung für die Ausbildung ab. Die Prämie hierfür ist bereits in der Vermittlungsgebühr enthalten.

In der Privathaftpflicht Versicherung ist zwar die Versicherung der beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen, mittlerweile gibt es aber Deckungskonzepte, die dies teilweise über die besonderen Bedingungen wieder mit einschließen: So ist zum Beispiel über die Mitversicherung des fachpraktischen Unterrichts auch das Betriebspraktikum mitversichert. Somit sollten die Schäden im Rahmen des Praktikums im Krankenhaus darüber abgesichert sein, was ich mir auf alle Fälle schriftlich nochmals bestätigen würde. Selbst Schäden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sind bis zu gewissen Summen mitversichert.

Also: Es wird nicht generell alles versichert sein, aber es gibt auch Möglichkeiten der Absicherung gerade im Praktikum, zum Beispiel über eine Privathaftpflichtversicherung, wenn es die richtige ist.

Viel Spaß im Praktikum

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