Schade, hier wäre interessant gewesen, wohin die Verwandschaft verziehen will. Denn wer zum Beispiel ins EU-Land verzieht und eine Rente eines deutschen Rentenversicherungsträgers bezieht, noch dazu auf Grund des Rentenbezuges versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung wird, kann in Deutschland versichert bleiben. Es gibt -zig Rentner, die Ihren Lebensabend z.B. in Spanien verbringen und aufgrund der Deutschen Rente in der deutschen GKV versichert sind (trotz Verzug ins Ausland). Vorraussetzung, wie gesagt, sie erfüllen die Voraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR), heißt die Pflichtversicherung für Rentner. Ich bin mir nicht sicher, ob dies weltweit gilt, denke eher nicht. Aber mit den EU/EWR-Staaten gibt es diese Möglichkeit. Gefragt wird von den Kassen allerdings auch, ob ggf. aus dem neuen Wohnortstaat ebenfalls ein Rentenanspruch besteht (weil man vielleicht mal mehrere Jahre in diesem Land gearbeitet hat), dann ist die Versicherungspflicht in Deutschland (glaube ich) ausgeschlossen. Zur Not bei der Kasse nachfragen. Die haben für solche Fälle meißt Spezialabteilungen, die sich nur mit "Auslandsrentnern" beschäftigen. Aber ich würde hier nicht vorschnell zu einer Privatversicherung greifen. Gerade als Rentner. Erst mal (im schlimmsten Fall) einen Ablehnungsbescheid der Kasse abwarten und dann eine Privatversicherung suchen.
Es sollte eigentlich keine Probleme beim Kassenwechsel geben. Auch wenn dies gern von aufnehmenden Kassen als Argument angeführt wird. Das soll nur verunsichern, da ja keine Kasse gern ein leistungsintensives Mitglied aufnehmen will. Erst recht bei Pflege. Im Normalfall wird der Bedarf ja nicht weniger. Die Pflegestufe ist vom MDK festgelegt. Dieser arbeitet im Auftrag der GKV (also aller Kassen). Somit ist das Gutachten auch allgemeinverbindlich für alle gesetzlichen Kassen. Wenn man das Risiko von Verzögerungen klein halten will, sollte man zum Aufnahmeantrag das aktuellste Pflegegutachten des MDK und die aktuelle Leistungsbewilligung (Pflegegeldbescheid/ Kombileistungsbescheid oder was eben gezahlt wird) beifügen. Am besten von der Altkasse bestätigt, dass diese auch noch laufen. Dann sollte eigentlich nichts mehr schief gehen. Eine Neubegutachtung kommt nur in Betracht, wenn sie laut Gutachten dran wäre, bzw. bei Antrag auf Höherstufung.
Stopp mal alle. Wenn ich das richtig verstehe, ist der Mann in der Knappschaft,also einer gesetzlichen KK, freiwillig als Selbstständiger versichert. Was in der Frage offen bleibt ist, ob der Mann einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Durch alte Beitragszahlungen oder durch vielleicht auch freiwillige Einzahlungen. Sind auch bei der gesetzlichen RV möglich. Die Info ist nämlich entscheidend, um beurteilen zu können, welche versicherungsrechtlichen Möglichkeiten bestehen. Denn, wird Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, und die hauptberufliche Selbstständkeit aufgegeben, kann dies bei Erfüllung der Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR), was ja eine Pflichtversicherung darstellt, dazu führen, dass Beiträge nur noch aus der Rente abgeführt werden. Und zwar prozentual von der Rentenhöhe. In dem Fall nix mit Beitragszuschuss. Die RV führt den Beitag ab. Dass ist ja genau der Grund, warum Selbstständige dahingehend beraten werden in der gesetzlichen KV zu bleiben, wenn damit der Anspruch auf die KVdR erworben werden kann. Ob er in der GKV als freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied (oder Familienversicherter) seine Jahre rumkriegt ist dabei völlig egal. Also nicht verunsichern lassen, es gibt noch Hoffnung ;-)
Auch ALG-II-Empfänger zahlen den Zusatzbeitrag. Die ARGE wird auf einen Kassenwechsel hinweisen, darf ihn aber nicht erzwingen. Es gibt Ausnahmen, in denen die ARGEN den ZB übernehmen. Dass muß immer dann erfolgen, wenn ein Kassenwechsel für den Versciherten eine besondere Härte bedeutet. Z.B. wenn eine Behandlungsmethode in Anspruch genommen wird, deren Kosten die ander Kassen nicht übernehmen würden. Oder derzeit eine Kur bewilligt wurde, deren Bewilligung bei Ende der Mitgliedschaft erlischt. Solche Sachen eben. Änträge gibt es bei der ARGE. Aber die werden dazu nicht allzuviele Worte verlieren. Hier sollte man neben der Aushändigung des Antrages auch um Ausdruck des dazugehörigen Rundschreibens bitten. Manche Kassen stellen diese auf Nachfrage aber auch zur Verfügung. Dann kann man nachlesen, ob so ein Antrag überhaupt überhaupt auf einen passt.
Fachlich gibt es dem "Vorredner" nichts mehr hinzuzusetzrn. Aber wenn du einen lückenhaften Bonus hast, hast du unter Umständen doch noch die Chance auf einen höheren Zuschuss. Personen, bei denen bereits eine gewisse Bedürftigkeit festgestellt wurde (ALG-II, Grundsicherung, BAB/ BaföG ect.) haben unabhängig vom Bonusheft Anspruch auf 100% Kostenübernahme durch die Kasse für Regelleistungen. Sprich alles was medizinisch notwendig und ausreichend ist. Also keine Luxusprothetik. Gehört man zu solch einem Personenkreis, sollte man sich trotzdem nicht darauf verlassen, dass es diese Regelung ewig geben wird. In Zeiten leerer Kassen ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, wann man hier Einsparpotential entdeckt. Aber noch ist es so.
Das sind die kleinen versicherungsrechtlichen Schmankerl.
Hier ist unbedingt von der kasse prüfen zu lassen, was Vorrang hat. Bist du hauptberuflich Selbstständig, ist die Versicherungspflicht als Angestellte ausgeschlossen (§5 Abs.5 SGB V). Dann bleibt dir die freiwillige Weiterversicherung. Beitragsrelevant sind alle Einkünfte (aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, sowie sonst. Einkünften - Vermietungt/Verpachtung, Kapitaleinkünfte ect.). Ist die selbstständigkeit nur nebenberuflich, dann ist die abhängige Beschäftigung vorrangig (versicherungspflichtig nach §5Abs.1.Nr.1 SGB V). Beiträge werden nur aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ermittelt.
Anhaltspunkte für hauptberufliche Selbstständigkeit:
- Selbstständigkeit ist von überwiegender wirtschaftl. Bedeutung
- es werden Angestellte beschäftigt
- der zeitliche Aufwand beträgt inkl. Vor- und Nachbearbeitungszeit mehr als 18 h pro Woche.
Es wir aber individuell kritisch geprüft. Oft reicht ein Merkmal aus, und die Selbstständigkeit gilt als hauptberuflich. Wer das nich will, sollte unbedingt auf den Umfang achten. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, lass es von deiner Kasse prüfen und einen Bescheid erstellen. Dann bist du auf der sicheren Seite.
Den Beitrag für die KVdS (Krankenversicherung der Studenten) hat noch nie eine Kasse selbst festgelegt. Früher ergab er sich aus dem durchschnittlichen allg. Beitragssatz aller Kassen. Heute ist der Beitragsatz für alle Kassen gleich festgelegt und vorgegeben. Da denkt sich auch die DAK nix aus. Wenn sich hier beim Stu-Beitrag was ändert, dann auch bei allen anderen Kassen. Anderes Thema ist der Zusatzbeitrag. Der beträgt bei der DAK zusätzlich 8€, und ist von jedem Beitragszahler zu zahlen, so auch von den Studenten.
Bei Grundsicherung bitte unbedingt zum Landratsamt, oder wer das auch immer bei euch zahlt, gehen. Die übernehmen die 8€. Selbstredend nach Antragstellung. Sollte das Amt die Beiträge direkt an die Kasse überweisen, z.B. bei freiw.l Versicherten, dann betrifft das auch den Zusatzbeitrag. Bei ALG-II ist das schon schwieriger, hier muß der Leistungsbezieher eine besondere Härte nachweisen. Was nicht so einfach ist. Die sogenannte Härteregelung vom Hartz-IV-Amt ist daher schwer zu bekommen.
Also grundsätzlich sollte die Kasse, die Fahrkosten ambulanten OP zahlen. Vorausgesetzt, die ambul. OP war bereits Kassenleistung und ist von der AOK bezahlt worden. In diesem Bereich gibt es sicher unzählige Behandlungsmethoden, die keine Kassenleistung sind.
Bei Kassenleistung findet sich die Rechtsgrundlage unter § 60 Abs.2 Nr. 4 SGB V wieder. Die hier genannten Behandlungen nach § 115b sind nähmlich die ambul. Operationen. Was mich stutzig macht, sind die vielen Kilometer. Fahrkosten werden immer zum nächst- oder übernächsterreichbaren Behandlungsort gewährt. Wichtig ist aber wie bei allem eine Verordnung der Krankenfahrt. Allein die Verordnung der ambulanten OP reicht nicht. Ich glaube Muster 4 heißt das gute Stück. Oder hieß es zumindest mal. Ich empfehle, hier mal nochmal genauer mit der Kasse sprechen, warum die Entscheidung negativ ausgefallen ist.
Hallo,
also hier darf man nicht verwechseln, dass es bei einer Kfo-Behandlung nicht um Zuzahlungen geht. Der Eigenanteil ist lediglich dafür zu entrichten, dass die Behandlung, die ja über mehrere Jahre läuft, odentlich und gewissenhaft durchgezogen wird. Hier geht es um die "Motivation". Bei erfolgreicher Behandlung (wird zum Abschluss vom Kieferorthopäden bestätigt), reichst du alle Eigenanteilsrechnungen bei deiner Kasse ein und bekommst die Kosten erstattet.
Sieh mal nochmal in dein Bewilligungsschreiben. steht da sicher auch drin.
Das ist auch der Grund, warum man diese Kosten nicht beim Antrag auf Zuzahlungsbefreiung geltend machen kann. Is eben keine Zuzahlung.
;-) die AOK weiß das sicher auch. Warum hat sie´s nich gesagt?
Hallo,
also in der Familienversicherung gilt für den Familienversicherten die Einkommensgrenze von 400,00€ für geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
Bei anderen regelmäßigen Einkünften (aus nebenberufl. Selbstständigkeit, Vermietung/ Verpachtung, Renten oder was es sonst noch so gibt) gilt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. 2010 entspricht das 365,00€. Diese Grenze ist auch bei studentischen Beschäftigúngsverhältnissen maßgebend. Die ja nur RV-pfichtig sind. Hier aber Achtung: es sind die gemeint, die über 400,00€ Brutto haben (sonst wären sie ja geringfügig). Abzüglich der Werbungskosten dürfen diese dann 365,00€ nicht überschreiten.
Alles in allem, du kannst von 365,00€ Maximum ausgehen.