"Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht zur Anzeige oder gar Verhinderung geplanter Straftaten.

Nur die in § 138 StGB abschließend aufgezählten besonders schwerwiegenden Straftaten begründen eine Anzeigepflicht, so z.B. Mord (siehe Mord), Totschlag (siehe Totschlag), Raub (siehe Raub) und räuberische Erpressung (siehe Räuberische Erpressung)." (Quelle:https://www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/nichtanzeige-von-straftaten.html)

Also bist du straffrei, sofern du dich ernsthaft bemüht hat, deine Freundin von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden.

Mach dir keine Sorge, du kriegst keine Strafe :)

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"In diesem Kontext geht die Strafe fürs Fahren ohne Führerschein über ein Bußgeld hinaus. Dieses Vergehen wird als Straftat gemäß § 21 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gewertet.

[Ihrem] Bekannten droht also eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine entsprechende Geldstrafe."

https://www.bussgeldkatalog.org/fahren-ohne-fuehrerschein/#auto_fahren_trotz_fahrverbot

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"Häufig wird bei einer einvernehmlichen Scheidung lediglich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin von einem Rechtsanwalt vertreten.

Werden jedoch vor Gericht nach dem Antrag auf Scheidung noch andere Anträge durch den Antragsteller gestellt, wie z.B. zum Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, zur Ehewohnung oder zum Hausrat, benötigt auch der andere Ehegatte einen Anwalt. Das gilt natürlich auch dann, wenn der andere Ehegatte diese weiteren Anträge stellen will. Auch wenn die Ehegatten einen Vergleich bei Gericht protokollieren lassen wollen (wie z.B. über den Verzicht zum Versorgungsausgleich), müssen beide je durch einen Anwalt vertreten sein."

(Quelle) https://www.rechtsanwalt-richter.com/scheidung-und-anwaltszwang-scheidungsverfahren-mit-oder-ohne-anwalt/

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