wenn man nach der elternzeit alg1 beabtragt, wird dieses fiktiv berechnet. das heißt es wird nicht dein tatsächlicher lohn vor der elternzeit zur berechnung genommen, sondern irgendein pauschalbetrag... meist sieht die berechnung dann aber leider schlechter aus.
bis zu einem wert von 7500 euro gibt es keine probleme.
sollte das kfz mehr wert sein kann der übersteigende teil auch mit dem vermögensfreibetrag verrechnet werden, falls dieser nicht voll ausgeschöpft ist.
"Wenn ich jetzt 800 Euro vom Amt für alles beziehe und in meinem Betrieb 500 Nette verdiene, bekomme ich den Rest dann weiterhin vom Amt? "
ja und durch den freibetrag sogar noch mehr als die fehlenden 300 euro... zb.bedarf 800 euro, einkommen 700 brutto/500 netto (geschätzt)= 220 euro freibetrag/ 280 anrechenfähiges einkommen (aus geschätztem brutto errechnet). auf deinem konto würden dann also eingehen: 500 gehalt+ 520 euro vom jobcenter= 1020 euro
wegen dem urlaub: ja du musst dir die ortsabwesenheit vom jobcenter genemigen lassen.
wenn ihr kein gemeinsames kind habt, er nicht maßgeblich an der erziehung deines kindes beteiligt ist und ihr getrennt wirtschaftet (getrennte konten usw.) darf das jobcenter im ersten jahr nicht von einer bg ausgehen. also aufpassen das ihr nicht freiwillig eine bg angebt. keine bg= sein einkommen darf nicht auf euren bedarf angerechnet werden.
nach diesem jahr müstet ihr dann beweisen das keine bg besteht. könnt ihr das nicht wird euer gesamtbedarf (2x 90% regelsatz, 1x regelsatz kind, tatsächliche angemessene kosten der unterkunft und heizung) errechnet und das anrechenfähige einkommen abgezogen= leistung des jobcenters.
das erwerbseinkommen wird nicht voll berücksichtigt. es bleibt ein freibetrag unberücksichtigt, der aus dem brutto errechnet und vom netto abgezogen wird= anrechenfähiges einkommen. der fb wird wie folgt berechnet 100 euro grundfreibetrag, 100-1000 euro 20%, 1000-1200/1500 euro 10%.
zb. 1200 brutto/900 netto= freibetrag 300 euro... von den 900 euro dürfen also nur 600 euro angerechnet werden.
erwähnenswert wäre noch, dass sich der grundfreibetrag auf antrag erhöhen kann, wenn die tatsächlichen werbungskosten (nachweislich) höher sind als der im grundfreibetrag enthaltene betrag.