Hi guten Morgen,

also:

  1. richtig....im SKR 03 gibt es kein anderes Konto für die lfd. Gewerbesteuer. Im SKR 04 ist es das Konto 7610. Eine Unterscheidung zwischen Gewerbesteuer, welche noch als Betriebsausgabe abziehbar ist (also bis 2007) gibt es nur bei den Konten, welche Erstattungen oder Nachzahlungen für Vorjahre betreffen:

SKR03 / SKR04:

2280 / 7640 - Gewerbesteuernachzahlungen Vorjahre (alles bis 2007)

2281 / 7641 - Gewerbesteuernachzahlungen u. Erstattungen Vorjahre §4 Abs. 5b EStG (ab 2008)

2282 / 7642 - Gewerbesteuererstattungen Vorjahre (alles bis 2007)

2283 / 7643 - Erträge aus der Auflösung von GewSt-Rückstellungen §4 Abs. 5b EStG (ab 2008)

2284 / 7644 - Erträge aus der Auflösung von GewSt-Rückstellungen (bis 2007)

2 . falsch... Im SKR 03 / SKR 04 gibt es das Konto 2102 / 7302 "Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern §4 Abs. 5b EStG" sowie Konto 4397 / 6437 "Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge" Für Nebenleistungen, welche die GewSt bis 2007 betreffen gibt es entsprechend andere Konten, denn diese sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung natürlich weiterhin abziehbar.

3 . falsch...die GewSt ist sowohl handelsbilanziell als auch steuerbilanziell eine Betriebsausgabe. Sie wird nur außerbilanziell (also außerhalb StB und HB) dem Steuerbilanzgewinn wieder hinzugerechnet um den steuerlichen Gewinn zu ermitteln.

4 . falsch.....das Konto 2280 ist nur für lfd. GewSt-Vorauszahlungen. Für Vorjahre siehe Punkt 1

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Die Vorsteuer darf nicht gezogen werden. Für den Vorsteuerabzug ist zwingend eine ordnungsgemäßte Rechnung nach § 14 UStG erforderlich. Telefongebühren sind nicht monatlich wiederkehrend, da die Höhe der Rechnung ja schwanken kann. Monatlich wiederkehrend sind zum Beipiel Mieten. Hier reicht als Nachweis einmalig der Mietvertrag. Die Quittung ist ausreichend bei Rechnungen bis zu einem Betrag von brutto EUR 150,00.

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Also das Konto "Aufmerksamkeiten" gibt es auf jeden Fall. Im SKR 03 ist es die #4653, im SKR 04 die #6643.

Auf dieses Konto kommen Zuwendungen des Arbeitgebers bis 40,- EUR brutto für individuelle Ereignisse, z.B. Hochzeit, Geburtstag, etc. Auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen lst-frei" werden allgemeine Zuwendungen bis 44,- EUR pro Arbeitnehmer erfasst, also z.B. Getränke, Kaffee o.ä.

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