Ich zitiere mal den folgenden Beitrag:
Um dem Risiko vorzubeugen, dass der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung aufgrund von Insolvenz nicht nachkommen kann, ist es bei Bauverträgen mittlerweile üblich, dass Auftraggeber auf Sicherheitseinbehalte bezüglich des Werklohns (meist fünf Prozent des Auftragsvolumens) bestehen, die bis zum Ende der Gewährleistungsfrist (nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, nach § 634a BGB fünf Jahre) zurückgehalten werden. Diese Sicherheitseinbehalte sollten aus finanziellen Gründen gegen eine sogenannte Gewährleistungsbürgschaft (=Mängelansprüchebürgschaft) eingetauscht werden. Denn nach Aushändigung einer Bürgschaftsurkunde kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Auszahlung der vollen Rechnungssumme verlangen und somit seinen finanziellen Spielraum insgesamt erheblich vergrößern.
Gewährleistungsbürgschaften können entweder bei einem Kreditinstitut (Avalkredit) oder bei einer Versicherung (Kautionsversicherung) abgeschlossen werden. Viele Argumente sprechen für die Gewährleistungsbürgschaft bei einer Versicherung. Als besonders überzeugend erachten wir die geringen oder gar fehlenden Sicherheitsforderungen und die damit verbundenen hohen Liquiditätsvorteile
Weitere Infos dazu findet du auf diesem Informationsportal: http://www.buergschaften.ws/Gewaehrleistungsbuergschaften.html
In meinen Augen ist eine Gewährleistungsbürgschaft beim Hausbau oder generell bei größeren Handwerksarbeiten Pflicht, um sicherzustellen, dass auch im Nachhinein keine Probleme auftreten, selbst dann, wenn Handwerks- bzw. Baufirmen insolvent werden.
Man empfindet es vielleicht als unnötige zusätzliche Arbeit, aber nur solange, bis man auf die Nase fällt.