Für eine Schenkung ist kein eigener schriftlicher Vertrag nötig, das gilt auch mündlich. In diesem Fall sollte es wirklich im Testament festgehalten werden und ggf. auch ein Beweis beigefügt werden, z.b. Überweisungsbeleg oder Auszug, dass die Schenkung erfolgt ist.
Da Kroatien derzeit noch nicht zur EU gehört, braucht der Werkstudent eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsgenehmigung.
Schau mal hier: http://www.lohn-info.de/arbeitspapiere.html
Folgendes habe ich gefunden: Wer eine Halbwaisenrente bezieht, wird darüber in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung pflichtversichert. Der zu zahlende Beitrag errechnet sich aus dem tatsächlichen vom Versicherten erworbenen Rentenanspruch. Eventuell zusätzlich gezahlte Auffüllbeträge bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Daraus erklärt sich auch, dass sich der Zahlbetrag im Falle einer Rentenerhöhung bei einigen Halbwaisenrentenempfängern ein wenig vermindert, weil der Anteil der beitragspflichtigen Rente steigt.
gefunden auf: http://www.bafoeg-aktuell.de/soziales/halbwaisenrente.html
komisch, dass deine tochter dann aber bisher beim stiefvater mitversichert sein konnte. Verstehe ich gar nicht. iWiderspricht eigentlich obiger Aussage. Bin gespannt, ob noch Antworten kommen.
Nein, das zählt doch nicht zum Hinzuverdienst! Sofern deine Eltern und Deine Tante keine steuerliche Nutzung dieser Unterstützung haben, und sie können das meines Erachtens nicht steuerlich nutzen, können Sie Dich unterstützen. Die Schenkungsgrenzen werden sie ja sicherlich nicht überschreiten :-)
Folgendes habe ich in einem FAZ-Artikel für Dich gefunden: Ein weiterer legaler Betreuungsweg ist die Vermittlung einer Pflegekraft durch ein osteuropäisches Unternehmen. Dafür müssen die Behörden im jeweiligen Heimatland eine Entsendebescheinigung (E 101) erteilen. Die Vermittlung läuft oft über Agenturen in Deutschland, die mit osteuropäischen Entsendeunternehmen zusammenarbeiten. Die Vergütung liegt bei den von der Stiftung Warentest im vergangenen Mai geprüften Vermittlungsagenturen je nach Arbeitgeber, Qualifikation und Deutschkenntnissen zwischen 1200 und 2550 Euro im Monat. Hinzurechnen muss man noch die Vermittlungsgebühr von jährlich 600 bis 800 Euro im Jahr.
Den ganzen Artikel findest Du hier: http://www.faz.net/artikel/C30535/pflegekraefte-aus-osteuropa-rundumversorgung-ganz-legal-30081661.html
Wenn Du unter google "Pflegekräfte Osteueropa" eingibst, dann kommen einige Agenturen. Zu deren Qualität kann ich nichts sagen! Leider
Kindererziehungszeiten werden automatisch der Mutter zugeordnet, wenn die Eltern keine übereinstimmende Erklärung abgeben, dass die Kindererziehungszeit dem Vater zugeordnet werden soll. Also, an die Rentenkasse wenden, wenn der Fall!
Mit Trennung der Eheleute endet die bisherige ökonomische Basis der Lebensführung beider Eheleute. Aus dem Gedanken der gleichwohl noch bestehenden ehelichen Bindung gewährt der Gesetzgeber über § 1361 BGB dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch. Der Bedarf des getrennt lebenden Unterhaltsbedürftigen orientiert sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn und soweit es sich um gut situierte Eheleute handelt, wird auch der Unterhaltsanspruch entsprechend gehoben sein und auch entsprechend umgekehrt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich, soweit es sich bei dem Unterhaltsverpflichteten um einen Alleinverdiener handelt, nach dem Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen. Sofern beide Erwerbseinkommen beziehen, steht dem Unterhaltsbedürftigen ein 3/7-tel Anteil des Differenzeinkommens zu. (In Deinem Fall der Differenz zwischen 920 und 1500 Euro.) Zu beachten ist, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach Abzug der oder des Unterhaltsbetrages gewahrt ist. Nach Maßgabe der seit 01.01.2008 in Kraft getretenen Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten monatlich 1.000 Euro und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Zu den Schulden: Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden, sind absetzbar, d.h. sie minimieren meiner Meinung das unterhaltsrelevante Einkommen. Gleiches gilt für Schulden, die bereits aus der Zeit vor der Ehe stammen. Übernimmt bei einem gemeinsamen Kredit ein Ehegatte auch den Anteil des anderen Ehegatten, so kann er diese Zahlungen nur dann mit dem Unterhalt verrechnen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte damit einverstanden ist.
(Teile entnommen aus: http://www.sozialleistungen.info/unterhalt/trennungsunterhalt.html)
Am Ende der Wohlverhaltensphase erfolgt Restschuldbefreiungsverfahren. Sofern der Schuldner alle Auflagen erfüllt hat niemand den begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Soweit ich aber weiß muss diese Restschuldbefreiung beantrag werden. Am besten beim Insovlenzgericht oder Schuldnerberatung anfragen.
Nein, gesetzliche Krankenkassen zahlen gar nichts dazu - ich spreche aus Erfahrung!
Es gibt Monatsberichte der Europäischen Zentralbank. Eigentlich müssten diese Dinge im Statistik-Teil der Publikation veröffentlicht werden. Ansonsten würde ich mich direkt an die Herausgeber mit Deiner Frage wenden, wenn Du dies dem Bericht nicht entnehmen kannst.
Warum solltest Du kein Konto im europäischen Ausland eröffnen können? Was spricht dagegen. Aus meiner Sicht nichts!