Die Gefahr der Geldübermittlung liegt beim Zahlenden bzw. Schuldner. Er muss das Geld dem Gläubiger auf seine Gefahr übermitteln. Wenn es bei der Gläubigerbank eingetroffen ist, dann geht die Verlustgefahr auf den Gläubiger über, nicht aber in deinem Fall. Der Schuldner muss nochmals zahlen.

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Du hast Recht. Die Unterhaltsschulden erlöschen mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, falls sie da nicht rückständig und nicht fällig sind. Nur rückständiger und fälliger Unterhalt wird somit vererbt. Wenn aber ein Kind da ist, hat dieses auch ein Pflichtteilsrecht; nicht so aber die Lebensgefährtin des Verstorbenen. Aber das ist nicht mehr die Frage.

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Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Gerichten als die Mindestvorgabe beim Unterhalt anerkannt. Sie ist immer aufgegliedert nach dem Alter des Kindes und der Einkommensstufe des Unterhaltspflichtigen. Danach kannst du den gesetzlichen Bedarf genau ablesen. Dabei ist das Kindergeld zu berücksichtigen. Du kannst einen Aufschlag vornehmen, wenn das Kind nur ein Unterhaltsfplichtiger für deinen Ex darstellt. Aber nur in diesem Fall könntest du mehr verlangen. Wenn dein Ex sonst mehr zahlen will, dann ist es ja gut für dich. Er muss es aber nicht, sondern von Rechts wegen nur das, was die Düsseldorfer Tabelle genau vorgibt.

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