Ich hatte damals es selbst ähnlich bei mir. Ich war in der Ausbildung und meine Mutter bekam harz 4 und weil wir eine Bedarfs Gemeinschaft waren musste ich meinen Anteil der übern den Freibetrag ging an das Amt zahlen, bzw. meiner Mutter wurde das gestrichen. Das ist aber schon mehrere Jahre her, ich weiß nicht ob das immer noch so gilt.
Ich würde da mal Beim Job Center nachfragen. Wie das aussieht

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Richtig Sozialleistungen sind auch Pfändbar.

aber wenn du ein P Konto hast hast du einen Freibetrag. der geregelt ist.

Hier das Urteil:

 Die Belange des hilfebedürftigen Schuldners erfordern es nicht, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der Pfändung generell zu entziehen. Weil solche Ansprüche gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, unterliegen sie den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010; Beschluss vom 12. Dezember 2003 – IXa ZB 207/03, Rpfleger 2004, 232; Beschluss vom 10. Oktober 2003 – IXa ZB 180/03, Rpfleger 2004, 111). Sie sind, vorbehaltlich der Sonderregelungen in §§ 850d und 850f ZPO, nur in dem durch § 850c ZPO zugelassenen Umfang pfändbar. Die danach zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegen, wie auch der Gesetzgeber hervorhebt (BT-Drucks. 15/1516, S. 68), deutlich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Arbeitslosengeld II erhält. Vor diesem Hintergrund unterliegen seine sozialhilferechtlichen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts in aller Regel selbst dann nicht der Pfändung, wenn der ihm gemäß § 22 SGB II nach tatsächlich angemessenen Kosten zuzubilligende Bedarf für Unterkunft und Heizung im Einzelfall höher sein sollte, als der in die Pauschbeträge nach § 850c ZPO hierfür eingerechnete Betrag. Für die Berechnung der pfändungsfreien Beträge bestimmt § 850e Abs. 2a ZPO, dass der pfandfreie Grundbetrag bei der gebotenen Zusammenrechnung laufender Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit etwaigem Arbeitseinkommen des Schuldners in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Schuldner, der beispielsweise nur Leistungen nach § 22 SGB II zur Deckung seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhält, diese laufenden Geldleistungen nicht durch Pfändung entzogen werden.

Der Freibetrag liegt bei:

§ 850c ZPO bestimmt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Danach ist das Arbeitseinkommen und somit auch Hartz IV unpfändbar, wenn es den einem alleinstehenden Schuldner persönlich zustehenden Freibetrag von monatlich 1.179,99 € (1.133,80 € bis 01.07.2019) nicht übersteigt.

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