Ja es ist rechtens mit Voraussetzung das die Mutter eine Vollmacht unterschrieben hat ODER im Mietvertrag verankert ist, das Sie von der Tochter vertreten wird. In den Mietvertragsvorlagen steht meist "vertreten durch...."...da gehört die Tochter rein.

Auch eine im nachhinein vorgelegte Vollmacht ist rechtens!

LG

Meine berufliche Vorraussetzung erlaubt mir eine grundlegende Rechtsberatung in diesem Bereich!

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Hi,

sicherlich kannst du eine Auflassungsvormerkung ändern lassen, doch warum sollte Eure Bank freiwillig auf einen Schuldner verzichten? Bist du sicher das deine Frau die Finanzierung komplett alleine von der Bank genehmigt bekommen würde? Warum willst du aus der Finanzierung? Frag die Bank bevor du den Notar fragst. Ohne das Einverständnis der Bank funktioniert es eh nicht und wenn du erst zum Notar gehst und es einfach machst, steht die Chance sehr hoch, dass die Bank von der Finanzierung zurücktritt und glaub mir das wird ein sehr teurer Spass (Kaufrückabwicklung, weitere Notar- und Gerichtskosten; Entschädigungen etc. pp.).

PS: Ich schreibe hier lediglich aus meinen persönlichen wie auch beruflichen Erfahrungswerten der letzten 11 Jahre Selbstständigkeit als Immobilienkaufmann, Ausbilder und Immobilienmakler mit 5 Büros und 19 Angestellten. Das ist keine Rechtsberatung!

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Ich finde es schon lustig wieviele meinen die Gesetze zu kennen und hier dennoch falsche Aussagen treffen.

Nehmen wir einmal an, du hast keinen befristeten Vertrag mit Zusatzklausel wie "beide Parteien verzichten auf die gesetzliche Kündigungsfrist für die Zeit bis...", sondern einen schlichten und normalen Mietvertrag wie 90% aller anderen Mieter in Deutschland. Und solltest du doch einen aussergewöhnlichen Vertrag haben und der o.g. Satz steht nicht drin, hast du lediglich 3 Monate Kündigungsfrist, alles andere wäre NICHTIG!

So nun aber mal zum normalen Ausgang des normalen Vertrages. In dem Fall müsste deine Kündigung spät. am 3 Werktag des Monates - im Fall September 2012 wäre das der 05. September 2012 (wenn der 1. auf einen Samstag fällt, so gilt dies nicht als 1. Werktag, sondern das Gesetz sagt klar aus, dass der 1. Werktag dann der Montag wäre - somit ist es in deinem Fall Mittwoch der 05. September) bei deinem Vermieter eingehen (wohlgemerkt - EINGANG und nicht Poststempel).

Das ganze machst du mit einer Kündigungsbestätigung. Die einfachste und formloseste Bestätigung wäre die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken (dann sollte der Brief jedoch am 31. rausgehen - bedenke auch die Post ist alles andere als schnell).

Du kannst die Kündigung auch direkt zum Eigentümer bringen - dann lass dir den Empfang quitieren.

Fristablauf ist der 30.11.2012 . Eine Uhrzeit musst du hier nicht erwähnen, denn diese steht gesetzlich fest. Die Vorredner sind ja der Meinung man könnte die Wohnung bis 23:59 noch besetzt halten (sicherlich aus irgendeinem Forum aufgeschnappt) das wiederum ist jedoch ein ganz klarerer Irrtum. Hier gilt die Regelung ähnlich wie beim Hotelzimmer - 12:00 Uhr ist im Normalfall der Übergabezeitpunkt. Wenn du bis 18 Uhr abends damit wartest, wird aber auch Keiner was sagen.

Nachfolgend eine einfache aber wirkende Kündigung nur für Dich ;-):


Dein Briefkopf

Eigentümer samt Adresse

Mietkündigung

Sehr geehrter Herr XXX, sehr geehrte XXX,

hiermit kündige ich, dein Name meinen Mietvertrag für die Wohnung Strasse, Plz , Ort, und Wohnung z.B. Dachgeschoss rechts.

Laut Vertrag ist diese Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten verbunden, das Mietverhältnis endet für mich also am 30.11.2012.

Um eine Bestätigung wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Dein Name

Solltest du noch Fragen haben, dann schreib mir ne Pn. Ansonsten wünsche ich dir viel Erfolg und eine angenehme Zukunft

PS: Ich schreibe hier lediglich aus meinen persönlichen wie auch beruflichen Erfahrungswerten der letzten 11 Jahre Selbstständigkeit als Immobilienkaufmann, Ausbilder und Immobilienmakler mit 5 Büros und 19 Angestellten. Das ist keine Rechtsberatung!

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Das ist aber so nicht ganz Richtig. Das Urteil bezieht sich auf eine Klausel IM Mietvertrag, wo der Vermieter nicht nur Auslagen für den Mietvertrag, sondern auch für Inseratskosten etc. verlangen wollte - das ist nichtig.

Und auf Bezug zum Makler...auch das ist nur teilweise Richtig. Wenn der Makler die Wohnung vermittelt hat, ist er Provisionspflichtig und in dieser sind diese Auslagen schon enthalten. Kommt es aber zu keinem Abschluss, natürlich auch keine Provision.

Hat man allerdings beim Makler eine VERBINDLICHE Bewerbung (Auskunftsfragebogen) unterschrieben und wurde aufgrund dieser Vorlage ein Mietvertrag angefertigt und es kam z. B. aufgrund eines Rücktritt von der Zusage nicht zum Abschluß des Vertrages, so ist der Makler sehr wohl berechtigt eine Auslagenpauschale für Erstellung des Mietvertrages, Telefonkosten und Bonitätsabfrage in Rechnung zu stellen. Dies ist auch rechtlich abgesichert (vergleich Hausverwalter).

Übrigens "Gebühren" können nur von Behörden erhoben werden. Bei dem Normalbürgern heisst es Auslagen!

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