Das Elterngeld wird in der Regel aus den letzten 12 Monaten Netto errechnet (67%) da Du aber nur 1,5 Monate arbeiten gehst denke ich das Du auf den minimum Betrag von 300,- euro gestuft wirst Guck mal hier nach: http://www.elterngeld.net/elterngeld.html Gecshwisterbonus kannste leider auch knicken, da Dein Erstgeborenes das 3te Lebensjahr bei Geburt des Geschwisterchens schon erreicht hat.
Kann Deine Frage nicht komplett beantworten...aber schonmal soviel...nach der Heirat ist ein Wechsel von beiden in die Klasse 4 sinnvoll, da Ihr annähernd das gleiche Gehalt habt...seid Ihr vereiratet und Deine Elternzeit tritt in Kraft, kannst du Deinem Mann die Klasse 3 geben(da Dir die Klasse 5 während des Elterngeld bezugs nicht schadet) Solltet Ihr Euch entscheiden dieses Jahr noch zu Heiraten: Wir haben durch die Heirat in der zweiten Jahreshälfte eine sehr hohe Rückzahlung bekommen, haben erst mal jeder Klasse 4 genommen, damit mein Elterngeld höher ausfällt, denn das richtet sich ja immer nach den letzten 12 Monaten Netto der Frau,8 Wochen nach der Geburt haben wir dann zu 3/5 gewechselt... Du könntest Deinem zukünftigen Mann also dann schon ab dem Ende der Mutterschutzfrist(8 Wochen nach der Geburt, bei Dir wohl Ende Jan, Anfang Feb) die Klasse 3 geben, und da er arbeitet, bekommt er automatisch das Kind auf die Karte. Uns wurde damals geraten vor Ende der Mutterschutzfrist keine Lohnsteuerklassenänderung durchzuführen, da es wohl so sei, das sich dadurch die Höhe Deines Elterngelds verringern kann (weiß ich aber nicht genau, am besten auf der elterngeldstelle anrufen und sich beraten lassen!!!!!!) Rückwirkend kannst Du die Steuerklasse nicht ändern...sie gilt erst ab dem Tag der Heirat.
Verdient ein Azubi auch nur einen Cent mehr als die Jahresverdienstgrenze von 8004,-euro dann wird seinen Eltern das komplette Kindergeld gestrichen. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht am 06.04.2009 so bestätigt (Az.: 2 BvR 1874/08). Übrigens: Von der Bruttovergütung des Auszubildenden dürfen noch* die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und* eine Werbungskostenpauschale von 920 €
abgezogen werden. Reichen die 920 € als Werbungskosten nicht aus, dann darf der tatsächliche Betrag abgezogen werden. Der Azubi kann somit den für das Kindergeld relevanten Betrag teilweise selbst beeinflussen.
Einfachste Möglichkeit...einfach mal auf die Apple Homepage gucken :-)
Brief von Apple zum iPhone 4
Liebe iPhone 4 Nutzer,
Das iPhone 4 ist die erfolgreichste Produkt-Einführung in der Geschichte von Apple gewesen. Rezensenten aus aller Welt bezeichneten es als das beste Smartphone und Anwender teilten uns mit, dass sie das iPhone lieben. Deswegen waren wir überrascht, als wir Berichte über Empfangsprobleme lasen und wir begannen sofort, diese zu untersuchen. Nachfolgend haben wir zusammengefasst, was wir gelernt haben.
Bei jedem Handy, das man auf eine bestimmte Art anfasst, reduziert sich der Empfang um einen oder mehrere Balken. Das gilt für das iPhone 4, iPhone 3GS aber auch viele Droid-, Nokia- und RIM-Handys. Einige Kunden haben uns aber gesagt, dass beim iPhone 4 vier oder fünf Balken abnehmen, wenn man das iPhone 4 so festhält, dass der schwarze Streifen in der unteren, linken Ecke des Metallbandes verdeckt ist. Dies ist ein erheblich größerer Abfall als normal und deswegen haben einige Kunden geklagt, dass das iPhone 4 ein fehlerhaftes Antennen-Design habe.
Gleichzeitig lesen wir in Artikeln und Hunderten von E-Mails, die wir von Anwendern bekommen, dass der Empfang des iPhone 4 besser ist als der des iPhone 3GS. Sie sind begeistert. Dies entspricht unseren eigenen Erfahrungen und Tests. Wie erklärt sich das?
Wir haben den Grund für diesen dramatischen Abfall der Balken entdeckt, der so einfach wie überraschend ist.
Bei unseren Untersuchungen haben wir erstaunt festgestellt, dass die Formel, die wir zur Kalkulation der Balkenanzeige bei einer bestimmten Signalstärke verwenden, total falsch ist. Unsere Formel zeigt fälschlicherweise in vielen Fällen bei einer bestimmten Signalstärke zwei Balken zuviel an. Wir zeigen beispielsweise vier Balken an, wenn nur zwei Balken angezeigt werden sollten. Kunden, die ihr iPhone auf eine bestimmte Art anfassen und dabei einen Abfall von mehreren Balken bemerken, sind höchstwahrscheinlich in einer Gegend mit sehr schwacher Signalstärke - dies wissen sie aber nicht, da wir irrtümlicherweise vier oder fünf Balken anzeigen. Ihr großer Balkenabfall ist darin begründet, dass von vornherein ihre hohe Balkenanzahl nicht der Wirklichkeit entsprach.
Um dies in Ordnung zu bringen setzen wir die kürzlich von AT&T empfohlene Formel zur Kalkulation der Balkenanzeige bei einer bestimmten Signalstärke ein. Die wirkliche Signalstärke bleibt gleich, aber die Balken auf dem iPhone zeigen diese erheblich genauer an; so erhalten Kunden eine viel bessere Anzeige des Empfangs in der jeweiligen Gegend. Wir vergrößern zudem die Balken eins, zwei und drei, damit sie leichter zu sehen sind.
Wir werden in einigen Wochen ein kostenloses Software-Update bereitstellen, das diese korrekte Formel enthält. Da dieser Fehler bereits seit dem Original-iPhone besteht, wird das Software-Update auch für das iPhone 3GS und das iPhone 3G zur Verfügung stehen.
Wir sind in unsere Labors zurückgegangen und haben alles nochmal getestet - die Ergebnisse sind die gleichen: die Empfangsqualität des iPhone 4 ist die beste, die wir jemals geliefert haben. Für die überwiegende Mehrheit der Kunden, die durch dieses Problem nicht gestört wurden, macht das Software Update die Balken nur genauer. Bei denjenigen, die Bedenken hatten, möchten wir uns für die Besorgnis, die wir verursacht haben, entschuldigen.
Zur Erinnerung: wenn Sie nicht vollkommen zufrieden sind, können Sie Ihr unbeschädigtes iPhone bei jedem Apple Retail Store oder beim Apple Online Store innerhalb von 30 Tagen nach Kauf zurückgeben und erhalten eine komplette Rückvergütung.
Wir hoffen, Sie lieben das iPhone 4 so sehr, wie wir es tun.
Danke für Ihre Geduld und Ihre Unterstützung.
Apple
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt etwas:
Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod, wofür entsprechende Renten vorgesehen sind.
Wenn der Ehemann stirbt, so hat die hinterbliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine Witwenrente. Bei der Witwenrente wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden.
Einen Anspruch auf die große Witwenrente hat die Ehefrau, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem muss die Witwe noch eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie muss erwerbsgemindert sein
- Sie muss ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
- Sie muss bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben
und
Eine Waisenrente erhalten Kinder eines verstorbenen Versicherten. Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, wobei es keine Rolle spielt, ob das Kind bis dahin ein Einkommen erzielt oder nicht. Auch ab dem 18. Lebensjahr wird die Waisenrente noch weiter gezahlt, wenn sich die Waise in einer Schul- oder einer Berufsausbildung befindet oder wenn die Waise gebrechlich ist.
Die Ableistung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbricht zwar die Zahlung der Waisenrente, es verlängert sich aber der Anspruch über das 27. Lebensjahr hinaus um die Dauer des Dienstes. Sobald die Waise das 18. Lebensjahr erreicht hat, wird eigenes Einkommen auf die Waisenrente angerechnet.
Einen Anspruch auf Waisenrente neben den eigenen leiblichen Kindern des Verstorbenen können auch Enkelkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder oder sogar Geschwister haben. Die Bedingungen für einen Anspruch auf eine Waisenrente sind allerdings, dass die Anspruchsteller mit dem Verstorbenen in einer häuslichen Gemeinschaft gewohnt haben und von ihm im Wesentlichen unterhalten wurden.
Die einzige Bedingung die der Versicherte erfüllen muss, damit die Gewährung einer Waisenrente überhaut in Betracht kommt ist, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde.
Bei der Waisenrente wird zwischen der Halb- und der Vollwaisenrente unterschieden. Ob eine Waise als Halb- oder als Vollwaise einzustufen ist, richtet sich nach dem Unterhaltsrecht. Vollwaise ist ein Kind, wenn kein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist. Ist noch ein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden, so gilt das Kind als Halbwaise.
Die Vollwaisenrente wird aus den Versicherungen von beiden verstorbenen Elternteilen berechnet.
Auch die Waisenrente muss, wie alle anderen Renten auch, beantragt werden.
Dürfte alles soweit richtig sein, kommt von hier: http://www.renten-fakten.de/
Google einfach mal...gibt genug Sites die das anbieten :-)
http://www.rhetorik-seminar.ch/smalltalk.html
Wie Du aus der Liste von Honey ersehen kannst, können die beiden den Antrag erst nach der Geburt stellen, da erst dann eine Geburtsbescheinigung vorliegt. Ach so, und Dein Sohn kann übrigens auch 2 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen!!
ein Immobilien Sachverständiger/Gutachter Wie kommt man zum Verkehrswert?
Auf drei Wegen: dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren und dem Sachwertverfahren. Jedes dieser Verfahren liefert als Ergebnis einen Verfahrenswert. Im einen Falle den Vergleichswert, im nächsten den Ertragswert und im letzten den Sachwert. Je nachdem, welche Art von Objekt man zu bewerten hat, entsprechen eines oder mehrere Verfahren dem Denken der Marktteilnehmer. Vom Verfahrenswert zum Verkehrswert Man verwendet also eines, zwei oder drei Verfahren4 – je nachdem, wie viele geeignet sind – und hat als Ergebnis jeweils einen marktangepassten Verfahrenswert. Allerdings ist zu beachten, dass keines der Verfahrensergebnisse direkt zum Verkehrswert führt. Dieser ist nämlich laut der WertV aus dem oder den Ergebnissen der Verfahren zu ermitteln. Man bildet dabei ein gewogenes Mittel5 der verwendeten Verfahrenswerte. Zwei Kriterien gibt es dabei: - wie zutreffend ist das Verfahren für das Objekt - wie zuverlässig sind die verwendeten Daten in dem jeweiligen Verfahren
Verkehrswert (Marktwert)
Der Verkehrswert (Marktwert) ist einer der zentralen Begriffe im Bereich der Wertermittlung von Immobilien. Er ist in § 194 BauGB wie folgt definiert: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Setz Deinem vermieter eine Frist von 7-14 Tagen setzten, danach kannst du, natürlich nur nach vorheriger Info an V und am besten in Absprache mit dem Mieterbund, die Miete kürzen. Nobs hat Recht, eigentlich müsste es im interesse des V sein, den Schaden so schnell wie möglich zu beseitigen, auch ich glaube Du solltest noch einmal Telefonieren und fragen wie der Status ist, wenn er Dir dann sagt, das er sich noch nicht drum gekümmert hat, oder das es noch dauert 8warum auch immer) dann mach das Schreiben fertig und schick es per Einschreiben zu. Angehängt hab ich Dir noch zwei Gesetze, die auch noch wichtig für Dich sein könnten: zu finden unter: http://www.mieterbund.de/stichworte_zum_mietrecht.html
Not- und Kleinreparaturen Wer zahlt was? (dmb) Für notwendige Reparaturen und die erforderliche Mängelbeseitigung ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss der Mieter den Vermieter über auftretende Mängel oder Defekte informieren, der muss sich um die unverzügliche Beseitigung bzw. Reparatur kümmern.
Vermieter muss Möbel abbauen(dmb)
Will der Vermieter in der Mieterwohnung Reparaturen oder Sanierungsarbeiten durchführen, muss er auch für den notwendigen Auf- und Abbau des Mietermobiliars sorgen, nicht der Mieter selbst, entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin 65 S 62/08).Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) musste der Vermieter in der Zwei-Zimmer-Wohnung des Mieters Feuchtigkeits- und Bauschäden beseitigen. Er machte den Beginn der Arbeiten davon abhängig, dass der Mieter „Baufreiheit“ schafft, also in seiner voll gestellten Wohnung Möbel abbaut, umrückt usw.Hierzu ist der Mieter nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht verpflichtet. Der Mieter muss die notwendigen Arbeiten in seiner Wohnung lediglich dulden, ihn trifft aber keine Mitwirkungspflicht daran. Es ist Sache des Vermieters, die notwendigen Auf- und Abbauarbeiten von Möbeln vorzunehmen. So lange der Vermieter mit den Reparatur- und Sanierungsarbeiten nicht beginnt, kann der Mieter nach Informationen des Deutschen Mieterbundes die Miete mindern.
Du kannst lt. Gesetz nur im absoluten "Notfall" von zuhause ausziehen...d.h. Du musst Deinen Auszug sehr gut begründen, sonst bekommst du kein Geld! Geh zur ARGE und lass Dich dort beraten.
Verstehe ich es richtig das Deinem Opa das Haus alleine gehörte und nach seinem Tod jeder Beteiligte 1/6 des Hauses vererbt bekam? Dann brauchst du die Genehmigung der Erbengemeinschaft um einzuziehen(ob zur Miete oder Mietfrei) und umzubauen.Was den Umbau betrifft, musst du dann mit den Erben eine Regelung finden, wie es nach Deinem Umzug mit dem dafür aufgewendeten Geld weiter geht.
oder ist Deine Oma Alleinerbin, und erst nach Ihrem Tod käme es zu der Teilung unter den Geschwistern? Dann können alle reden was sie wollen, nur Deine Oma entscheidet ob sie Dich einziehen lässt oder nicht...mit ihr musst Du dann auch eine Regelung finden wie das mit dem Geld für einen Umbau aussieht, ob sie das finanziert, oder ob Du es finanzierst und nach Deinem Auszug von Ihr, bzw, sollte sie verstorben sein, von der Erbengemeinschaft ersetzt bekommst, oder ob sie Dir dafür Deinen eigenen Teil vom Haus vererbt, oder ob Du bei dessen Verkauf einen Geldbetrag erhälst.
Oder hatten Deine Oma und Dein Opa jeder 50% des Hauses, und nach dem Versterben Deines Opas wurden seine 50% unter den 6Beteiligten (5 Kinder und Deine Oma) aufgeteilt. Dann gilt wieder der erste Fall, aber da Deine Oma 60% des Erbe hält, kann sie mit Dir wie im zweiten Fall eine Sondervereinbarung treffen soweit ich weiß.
Gegenüber der Telefongesellschaft, bist und bleibst der Schuldner Du. Du kannst nur Kontakt aufnehmen, am besten schriftlich, die Situation schildern, das Schreiben deines Ex in kopie dabei, und dann auf deren Kulanz hoffen, das sie mit dir eine Ratenzahlung eingehen, wenn da nix kommt, geh zum GV und bitte den um Ratenzahlung.
Gegen Deinen Ex kannst du nur Zivilrechtlich vorgehen (wenn da was zu holen ist!!!)Eine kostenlose Beratung bei einem Anwalt bekommst Du, wenn du Dir beim zuständigen Amtsgericht unter Vorlage Deines (wahrscheinlich?) Bewilligungsbescheides einen Beratungsschein holst. Ansonsten...versuch Du doch auch mal mit seiner Oma zu reden, wenn sie die anderen Schulden bezahlt, dann geht das doch vielleicht auch noch?? (Zeig ihr das Schreiben)