Laut Steuergesetzgebung, an der sich das ALG II orientieren sollte, ist das Kindergeld bei unter 18-jährigen Einkommen des Kindes. Wenn das Kind älter als 18 ist, ist das Kindergeld Einkommen der Eltern. Wenn das Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, kann auch sein Einkommen nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Was die Weigerung des Amtes betrifft, daß es bisher keine richterliche Entscheidung dazu gibt, kann man dem die Klage entgegensetzen. Dies ist der sicherste, aber auch aufwendigste Weg. Oder Du schaffst es, mal in der Entscheidungsdatenbank zum ALG II bei tacheles nachzusehen. http://www.tacheles-sozialhilfe.de Die Klage vor dem Sozialgericht ist übrigens kostenfrei. Es besteht keine Anwaltspflicht. Prozesskostenhilfe könnte möglich sein.
Das ist nicht so einafch, wie Du Dir das denkst. Ich gehe einfach davon aus, daß Du unter 25 bist. Laut SGB II bist du Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter, auch wenn Du kein Geld vom Amt bekommen hast. Wenn Du jetzt ausziehst, bekommt zwar Deine Mutter ihr Geld weiter, aber Du wirst nichts bekommen, denn für u25 ist der Auszug nur mit Erlaubnis des JobCenters möglich. Bist Du Dir so sicher, daß Du deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kannst? Denke an die Krankenversicherung.
Wenn Du zu einer Geldstrafe verurteilt bist, kannst Du Ratenzahlung vereinbaren. Schlage eine monatliche Höhe vor. Dann wirst du sehen, ob das Gericht darauf eingeht. Die Strafe muss gezahlt werden, unabhängig von Vermögen und Einkommen. Wenn Du kein Vermögen oder Einkommen besitzt, kannst Du beantragen, die Strafe abzuarbeiten.
Natürlich muss für das Insolvenzverfahren bezahlt werden. Diese Kosten werden zunächst bei der Eröffnung gestundet, so daß zur Eröffnung des Verfahrens erst einmal nichts zu zahlen ist. Vermerkt wird dies alles im Gerichtsbeschluß zur Eröffnung des Verfahrens. Über die Kosten wird dann zur Beendigung des Insolvenzverfahrens konkret entschieden und auch die Zahlungsmodalitäten vereinbart.
Im Prinzip muß die Arge tatsächlich klären, ob Ihr eine Wohn- oder eine Bedarfsgemeinschaft seid. Aber sie muß dabei auch Deine Angaben brücksichtigen, die Du im Antrag gemacht hast. Ich vermute mal, daß Du nicht den entsprechenden Vordruck ausgefüllt hast, den dann würde das Gespräch nicht so stattgefunden haben. Also fülle schnellstend den Fragebogen aus. Nur die dort genannten Fragen dürfen die ARGE interessieren. Du findest diese Formulare unter www.Arbeitsagentur.de - ALG II - Vordrucke usw. Im Übrigen ist es immer zu empfehlen, der ARGE gegenüber alle Angaben schriftlich zu machen, denn fehlende Angaben werden allzugerne mit der Phantasie der Mitarbeiter "gemacht".