Deswegen habe ich diese Quittung per E-Mail an Paigo GmbH gesendet, in der ich um eine Lösung des Problems gebeten habe.
Paigo interssiert sich nicht für deine Quittung.
Die Lösung des Problem´s ist, du bist im Zahlungsverzug, hast entsprechend die HF + eine RVG-Gebühr von 0.5 zu bezahlen.
Die Grafik die du da postest, diese ist allerdings völliger Unsinn und frei erfunden. Nicht einmal durchsetzbar.
Bekommst du eine Inkassoforderung ins Haus, bei einer HF unter 50,00 €, fallen maximal 30,00 € an. Nicht mehr, nicht weniger. 30 € sind der Maximale-Wert.
Ab 51 € bis 500, wären das 24,50 € Inkassogebühr + 4,90 € Auslagen.
Insgesamt beim 1. Brief vom Inkasso, somit: 29,40 € gemäß einer 0.5 RVG-Gebühr.
Ignorierst du diesen Brief und kommt ein 2. Brief vom Inkasso, erhöht sich die Gebühr auf 44,10 € Inkasso + 8,82 € Auslagen. Insgesamt also: 52,92 €
Mehr nicht !
Weiter wird und darf die Forderung an Gebühren nicht steigen, was die Inkassogebühren betreffen.
Darf sie nicht einmal, da es ein neues Inkassogesetz bzw. Regelung gibt seit dem 01.10.2021. Davon betroffen sind neue neue Forderungen ab diesem Datum.
Forderungen vor dem 01.10.2021, da gilt unter anderem bei einer HF bis 500 € noch 18 € insgesamt als Höchstsatz.
In Ihrem Fall hat sich daher der Gebührensatz auf 1,3 erhöht und die Inkassokosten betragen nun 76,44 EUR.
Schwachsinn und frei erfunden.
Die 1.3 Gebühr darf nur bei besonders schweren Fällen erhoben werden. Das trifft auf deine wahrlich nicht zu.
Besonders schwere Fälle wären zb.:
- die Ermittlung mehrerer Adressen durch mehrfache Umzüge,
- eine hohe Anzahl an Mahnungen, sofern eine Erfolgsaussicht besteht oder
- die Überwachung einer zweistelligen Ratenzahl.
Was soll ich jetzt machen?!
Mach eine Zweckgebundene Überweisung, indem du maximal die HF bezahlst, sowie die 30,00 € wie erwähnt. Mehr steht PAIGO eh nicht zu.
Anschließend widersprichst du per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendungsnachweis der Forderung, sagst diesen du wirst jeglichem Mahn- und Vollstreckungsbescheid widersprechen.
Die Forderung ist damit rechtlich beglichen.