Antwort
Erstmal vielen Dank für die Antwort. Ich meine aber, dass meine Frage noch nicht beantwortet ist. Im Mietvertrag der Mieter, der beim Kauf der Wohnung übernommen wurde, steht extra als Zusatzvereinbarung: "Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt."
Ist das nicht die außerordentliche Kündigung, um die es in § 580 BGB geht? Der Text lautet: "Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen."
Sagen Sie, der § 580 hat keine Gültigkeit, d.h. er existiert zwar, kann aber nicht angewendet werden?
Vielen Dank im Voraus.