Kann ein Vermieter womöglich nie in seine Wohnung einziehen?

Ich hoffe, diese Information ist ausführlich genug: Ich habe vor kurzem eine Eigentumswohnung gekauft, die seit 14 Jahren vom Eigentümer an seine Eltern vermietet war. Der Sohn lebt seitdem mit seiner Familie in einer anderen Wohnung. Den bestehenden Standard-Mietvertrag mit dem Vermerk, dass „der Vermieter für die Lebensdauer der beiden Mieter auf seine Rechte zur ordentlichen Kündigung verzichtet“ und „Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.“ habe ich übernommen. Das war auch so in Ordnung, denn es ist geplant, dass nach dem Tod der Mieter in vielleicht 20+ Jahren meine Tochter dort einzieht.

Was mir nicht bekannt war und auch nicht vom Verkäufer oder Notar erwähnt wurde, ist, dass lt. Gesetz der Erbe der Mieter nach deren Tod automatisch in das Mietverhältnis eintritt.

Zu diesem Thema habe ich nun Widersprüchliches gelesen, nämlich dass ein Vermieter innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis vom Tod des Mieter erlangt hat, ein Sonderkündigungsrecht hat und lt. § 580 BGB das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen kann. Andererseits heißt es, dass lt. § 563 und 573 BGB dem Erben nur gekündigt werden darf, wenn kein nichtiger Grund vorliegt. Eigenbedarf zählt als nichtig, wurde mir gesagt.

Was ist jetzt richtig? Muss ich womöglich damit rechnen, dass nach dem Tod der Eltern der Erbe in die Wohnung einzieht und ich nichts dagegen unternehmen kann und meine Tochter die Wohnung niemals selbst bewohnen kann? Oder kann ich, wenn die Mieter verstorben sind, den Mietvertrag doch außerordentlich kündigen?

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Erstmal vielen Dank für die Antwort. Ich meine aber, dass meine Frage noch nicht beantwortet ist. Im Mietvertrag der Mieter, der beim Kauf der Wohnung übernommen wurde, steht extra als Zusatzvereinbarung: "Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt."

Ist das nicht die außerordentliche Kündigung, um die es in § 580 BGB geht? Der Text lautet: "Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen."

Sagen Sie, der § 580 hat keine Gültigkeit, d.h. er existiert zwar, kann aber nicht angewendet werden?

Vielen Dank im Voraus.

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