Vielen Dank für eure Antworten! Könnt ihr mir vielleicht noch zwei konkrete Beispiele nennen, mit denen ich es der Familie verständlich erklären kann, wo genau die Unterschiede liegen?
Besten Dank!
Vielen Dank für eure Antworten! Könnt ihr mir vielleicht noch zwei konkrete Beispiele nennen, mit denen ich es der Familie verständlich erklären kann, wo genau die Unterschiede liegen?
Besten Dank!
Zunächst schon mal Danke für eure Antworten. Für mich ist das alles Neuland und ich muss mich da auch durch die Unterlagen wühlen...
Also für mich scheint es so, als wäre im Grunde der gesamte offene Betrag im Grundbuch zu holen. Jetzt weiß ich aber nicht, ob vielleicht etwas davon bereits erledigt ist und eigentlich hätte gelöscht werden können, es aber aus Kostengründen noch drin blieb. Bei einer Eintragung steht: "Verfügung über das Recht ist nur mit Zustimmung des nach § 70 VAG bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters zulässig..." Was heißt das? Und wer ist dann dieser Treuhänder?
Eine andere Eintragung hat den Zusatz: "Recht III/3 hat Vorrang vor dem Recht III/2."
Von Recht III/2 habe ich bislang noch gar nichts gehört. Was mich hoffen lässt, dass dieser Eintrag eigentlich hätte gelöscht werden kann. Oder kann es sein, dass man von diesem Gläubiger nichts hört, weil ein anderes Recht Vorrecht hat? Eigentlich nicht, oder?
Ich würde das gerne klären, aber möchte auch nicht unbedingt schlafende Hunde wecken.
Tut mir leid, dass ich vielleicht so viele dumme Fragen stelle, aber ich habe von der Materie wirklich keine Ahnung. Vielen Dank schon mal.