Antwort
Hallo, die Teilungserklärung kann Einschränkungen hinsichtlich der Vertretung enthalten (kompletter Ausschluss ist meiner Kenntnis nach unüblich, Ehegatten oder andere Eigentümer sind meist erlaubt)
Diese Einschränkung rührt daher, dass in derartigen Versammlungen auch nur Leute stimmberechtigt sein sollen, die durch die Abstimmung betroffen sind, stumpf gesagt 'die es etwas angeht'.
Mehr dazu hier: http://www.rechtsanwaltdiehl.de/downloads/Vertretung_und_Teilnahmerecht_in_der_Eigentuemerversammlung.pdf