Das ist der ganze Vertrag.
§ 6 Bindungswirkung
Wir wurden von der Notarin auf die Bindungswirkung
erbvertraglicher Bestimmungen hingewiesen.
Wir sind darüber einig, dass sämtliche Bestimmungen in
diesem Vertrag erbvertraglich bindend, also einseitig nicht widerruflich, sind.
Der überlebende Ehegatte ist jedoch ausdrücklich berechtigt,
die Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge (also Kinder oder
Enkelkinder) - jedoch nur innerhalb dieses Personenkreises - beliebig
abzuändern oder zu ergänzen.
Dies gilt auch für die Anordnung von Vermächtnissen
zugunsten von Abkömmlingen, Teilungsanordnungen, einer Vor- und Nacherbfolge
sowie einer Testamentsvollstreckung. Verfügungen zugunsten von anderen Personen
als gemeinschaftlichen Abkömmlingen
sind jedoch ausgeschlossen.
Wird ein Zuwendungsverzicht abgeschlossen, entfällt die
Bindungswirkung für die Ersatzerbeinsetzungen.
Jeder Ehegatte ist ausdrücklich auch berechtigt, bereits
zu Lebzeiten einzelne
Vermögenswerte oder Gegenstände, insbesondere auch
Grundstücke, auf die vorhandenen oder einzelne gemeinschaftliche
Abkömmlinge unentgeltlich zu übertragen.
Frage 2 : was ist
hiermit gemeint ?
Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen
dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich hinzuzurechnen
Frage 3: was ist
hiermit gemeint ?
Wird ein Zuwendungsverzicht abgeschlossen, entfällt die
Bindungswirkung für die Ersatzerbeinsetzungen.
@Rat2010
was gibt es da eine bessere Alternative ? Können Sie das Erleutern ?