Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Wenn man sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Ausbildung befindet, kann ein Antrag auf Weiterzahlung gestellt werden. Dabei ist es egal, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung handelt. Längstens wird die Rente aber bis zum 27. Lebensjahr gezahlt.

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Bei Überweisung der Umsatzsteuer gibt es eine sog. Schonfrist von drei Tagen. Im Oktober endet diese also am 13. Oktober. Mit Onlinebanking kommt es noch rechtzeitig an. Mit Überweisungsschein solltest du schnell zu Bank laufen.

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Ja, auch dass ist möglich. Die Frage ist nur, wo macht es mehr sinn. Erstmals muss ich dazusagen, dass es sich bei der Zuschussleistung nicht um eine Entgeltumwandlung handeln darf, sondern dies zusätzlich gezahlt werden muss (zumindest nach außen hin so dargestellt werden muss). Machbar wäre z. B. wenn du die 400€ beim Minijob voll ausschöpfst und zusätzlich noch Überstunden abzurechnen wären, dann verrechnet diese soch einfach mit dem Zuschuss. Man darf aber nach außen hin nicht sehen, dass es sich um eine Überstundenverrechnung handelt. Am besten man lässt die Stunden unter den Tisch fallen und vermerkt sie auch nicht. Somit wäre das Problem umgangen. Gleiches gilt auch für den Hauptjob. Man muss abwägen, wo man sich am meisten Steuern spart. Besser wäre auch eine Zuschusszahlung über die Monate verteilt, anstatt von Urlaubsgeld, etc.

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Deine Freundin sollte mal nachhaken, ob für sie eine Unterbrechungsmeldung gemacht wurde, denn wenn das der Fall wäre, dürfte das Lohnprogramm eigentlich gar keine Lohnabrechnung ausgeben. Die Unterbrechungsmeldung ist nämlich wichtig, damit die Elternzeit bei der Rente mit angerechnet wird.

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Das ist völlig normal. Denn wenn du dem Finanzamt Geld schuldest, haben diese Anspruch, das Geld bei Fälligkeit (sprich im laufe des Jahres) und nicht erst im nächsten Jahr mit Erstellung der Steuererklärung zu bekommen. Außerdem ist das ja auch in deinem eigenen Interesse. So vermeidest du große Nachzahlungen bei der Erklärung. Und das Geld hast du ja tatsächlich auch schon eingenommen. Wenn du aber vorhersehbar wieder geringere Einnahmen hast, kannst du beim Finanzamt beantragen, dass die Vorauszahlungen wieder herabgesetzt werden sollen.

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Ja, das darf der Arbeitgeber tatsächlich vom Lohn abziehen. Ich war auch lange der Meinung, er müsse die Lohnsteuer übernehmen, da es in der Praxis auch meistens der Fall ist.

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Ja, natürlich. Gebrauchte Gegenstände können aufgrund ihrer nicht mehr so langen Nutzungsdauer sogar schneller abgeschrieben werden als Neue. Oft werden bei einer Betriebsübernahme auch die kompletten Einrichtungsgegenstände übernommen. Das würde ja keiner machen, wenn man diese nicht geltend machen könnte. Viele Handwerksbetriebe, die neu anfangen, kaufen sich auch erstmal gebrauchte Transportwägen, weil neue noch nicht drin sind. Die können alle noch abgeschrieben werden.

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Von der Steuer kannst du den normalen PKW-Führerschein nicht, da das FA den privaten Vorteil unterstellt. Du kannst i.d.R. nur spezielle, berufsbezogene Führerscheine absetzen (Staplerführerschein, etc.)

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Der Zuschuss bleibt für dich steuer-und soz.vers.frei. Aber du musst den Zuschuss bei den Werbungskosten Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (Pendlerpauschale) als erstattete Leistung abziehen. Zu deiner 2. Frage: mit den pauschalen Fahrtkosten sind deine genannten Kosten für Versicherung und Steuer bereits abgedeckt.

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Nein, muss sie nicht, vorausgesetzt du hast nicht für beide die gleiche Aufforderung zur Abgabe mit der gleichen Frist bekommen. In diesem Fall könntest du aber noch versuchen, eine Fristverlängerung für die Umsatzsteuer zu bekommen. Ich weiß ja nicht wie weit die ESt-Erstattung und die USt-Nachzahlung voneinander abweichen, ansonsten könntest du auch beide einreichen und einen Verrechnungsantrag stellen.

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Das liegt im Ermessen des Sachbearbeiters, wie kulant dieser ist. Oftmals wird eine Pauschale von € 100,00 anerkannt. Aber müssen tut er nichts. Versuchs doch einfach, mehr als rausstreichen kann er es nicht.

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Ja, das ist richtig. Bei Abgabe von Speisen und Getränken hängt der USt-Satz (7% bzw. 19%) davon ab, ob eine Lieferung vorliegt, in dem Fall ob die Speise zum Verzehr mitgegeben wird (USt 7%) oder ob eine sonstige Leistung vorliegt, hierbei Verzehr an Ort und Stelle (USt 19%). Bei letzterem wird nícht nur die Speise abgegeben/geliefert, sondern es werden auch noch räumlichkeiten mit Tischen und Stühlen zur Verfügung gestellt, etc.

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