Baurecht (Beispiel aus Hamburg): Sinngemäßt § 35 Abs. 1 muss in GEbäuden, wo eine Wohnung 13 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, über einen Fahrstuhl verfügen, der in der Lage ist, Kinderwagen, Rollstühle und Lasten zu transportieren.

Damit hat der Gesetzgeber m.E. festgelgt, dass die Nutzung als Lastenaufzug auch legitim ist und somit das Verbot des Vermieters rechtlich nicht haltbar ist. Denke, dass in anderen Bundesländern die gleiche Regelung gilt.

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