Leider ist es nicht mehr so: Was vor kurzem noch erlaubt war, hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg jetzt gekippt (Az. L 11 EG 1721/12). Vor kurzem hatte das Sozialgericht Stuttgart noch geurteilt, dass der geldwerte Vorteil nicht auf das Elterngeld angerechnet werden dürfe. Auch wenn Arbeitnehmer mit Dienstwagen finanziell im Vorteil seien, dürfe sich ihr Elterngeld deshalb nicht verringern (Az. S 17 EG 6737/10). Das sieht das LSG Baden-Württemberg anders: "Die Überlassung eines Pkw (Dienstwagen) durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung während des Bezugs von Elterngeld stellt einen geldwerten Vorteil dar, der im und für den Elterngeldbezugszeitraum erarbeitet wird und daher zum nachgeburtlichen Einkommen zählt."

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