Antwort
Ist zwar schon lange Herr mit dieser Frage, jedoch: Wenn beispielsweise eine Beteiligung von mehr als 1% vorliegt, der Erwerb vor dem 31.12.2008 statt gefunden hat und die spekulationsfrist vorbei ist, dann ist §23 EStG nicht einschlägig und es entstehend Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hierbei ist der §3 i. V. m. dem Freibetrag §17 Abs. 3 EStG zubeachten.