mig112 hat Recht, dass es im Vertrag stehen müsste. Trotzdem hier ein Auszug aus 123recht.net (2 Jahre alt): Nach § 314 BGB kann ein „Dauerschuldverhältnis“ (um ein solches handelt es sich bei einem Fitnessvertrag) „aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, so sagt es das Gesetz, „wenn dem kündigendem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung... nicht zugemutet werden kann.“
Ein in der Rechtsprechung anerkannter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist das Vorliegen einer Erkrankung, die dem Fitness-Mitglied die Teilnahme am Sport nicht nur vorübergehend unmöglich macht. Dazu muss der Erkrankte seine Sportunfähigkeit durch Vorlage eines Attestes nachweisen.
Vorsicht Die Rechtsprechung ist hoch umstritten und sehr uneinheitlich, was die Anforderungen an ein solches Attest angehen. Das hat auch damit zu tun, dass viele Verfahren nur vor den Amtsgerichten landen und dort auch bleiben, da sie nicht „berufungsfähig“ sind (man kann nur in die Berufung gehen, wenn der so genannte Streitwert – hier die Summe der Mitgliedsbeiträge die vom Fitnesscenter geltend gemacht werden – über EUR 600,00 liegt). Daraus folgt, dass die Amtsgerichte relative Narrenfreiheit haben (natürlich im Rahmen der Gesetze, aber Sie sehen sicher an der Formulierung des Gesetzes, dass es viel Spielraum bei der Auslegung bietet).