Ich würd auch Paypal sagen!
Meines Wissens gibt es keine Regel, die vorschreibt, dass der Arbeitgeber für deine Anfahrtskosten aufkommen muss. Klar sollte es so sein, ist aber nicht immer so. Solltest du finanziell nicht in der Lage sein, diese zu bezahlen, so würde ich an deiner Stelle direkt das Gespräch mit der Firma suchen und ein Skype-Telefonat/Telefongespräch vorschlagen.
Dabei reicht, wenn es kürzer als 6 Wochen ist, auch deine Reisekrankenversicherung. Ein guter Tipp noch: Oftmals hat man schon bei seiner Visa Karte eine solche Versicherung dabei. Auch bei diversen anderen Mitgliedsschaften hat man öfter eine solche Versicherung!
Interessant ist in diesem Zusammenhang wohl auch folgende Meldung: http://www.test.de/Beratungsfehler-Strafgeld-gegen-Banken-4362941-4362945/
Um es mit Wikipedia zu sagen: "Ein aktiv gemanagter Fonds ist ein Investmentfonds, dessen Zusammensetzung von einem Fondsmanager beobachtet, überprüft und je nach Marktsituation, und den Schwerpunkten des Fonds angepasst wird" ETF im Gegensatz dazu werden meist passiv verwaltet, d.h. "Diese Fonds bilden einen Index ab, und bedürfen daher kaum Eingriffe seitens des Managements, somit sind die laufenden Kosten auch geringer." Wie immer hat beides seine Vor- und Nachteile!
Hallo Paul, soweit ich weiß hängt das davon ab, wie alt dein Kind ist. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bis 25, wenn man in der Ausbildung ist. Ist man arbeitssuchend, so besteht dieser Anspruch nur bis zum 21. Lebensjahr. Schau auch mal hier: http://www.treffpunkteltern.de/eltern/Kindergeld/anspruch-auf--kindergeld_412.php
Hallo an alle, vielleicht noch zu der Ergänzung. Also WIR haben das Auto nicht vor Ort abgenommen, sondern die Autovermietung. Die war auch dabei und wir haben ein Protokoll in welchem der am Ende noch beanstandete Schaden eben NICHT drinnen war. Entschludigt, wenn ich mich missverständlich ausgedrückt habe.
Hallo Lablu,
das ist in dem §573 meiner Ansicht nach geregelt. Da steht:
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
(…)
2. der **Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder**
(…)
(3) **Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.**
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Es geht also nur, wenn er das für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushaltes benötigt. Der Vermieter muss diese Gründe überzeugend und nachvollziehbar darlegen. Er steht also in der Pflicht detailliert zu sagen, warum er was benötigt. Hoffe ich konnte Dir etwas helfen, Martin