@Zappzappzapp:

Das ist meine Ansicht dazu, Du kannst natürlich eine andere Meinung dazu haben.

Die betreffende Steuer ist ja erst bei einem Verkauf = tatsächlichen Realisierung einer ggf. erfolgten Wertsteigerung zu zahlen. Faktisch ist es so, dass z. B. sofern der Erblasser die Steuer gezahlt hätte und geldmarktnah angelegt hätte, der vererbte Wertansatz geringer wäre, also ggf. auch die Erbschaftssteuer geringer wäre. Und eine danach erfolgende Verfügung in diesem Fall dann auch ohne zusätzliche Besteuerung erfolgen würde.

Im Falle von vererbten Aktien wird daher erst mehr Erbschaftssteuer abgezogen (höherer Wertsansatz), und anschließend beim Verkauf der Aktien nochmals die Abgeltungssteuer (+ ggf. KiST/Soli) abgeführt.

Fair wäre meiner Ansicht nach tatsächlich die Berücksichtigung von latenten, im Aktienwert enthaltenen "fiktiven" Steuern bei Annahme eines Verkaufs zum Bewertungsstichtag. Dass die dann beim Verkauf durch den Erben tatsächlich anfallenden Steuern höher oder niedriger sein können, ist logisch. Aber damit würde man die Situation am Todestag des Erben im Wertansatz der Erbschaft real berücksichtigen, d.h. den individuellen Umständen Rechnung tragen.

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