Hallo Jürgen,

zunächst mein herzliches Beileid.

Habe mich aufgrund des Todes meiner Mutter im Juni mit demselben Problem zu befassen.

Kosten für die Beerdigung sollten in Ihrem Fall unbedingt vom Konto des Erblassers beglichen werden (gegen Vorlage der Rechnung des Bestatters). Ich selbst habe den Fehler begangen, zunächst die Rechnung aus eigener Tasche zu begleichen, durfte nach Ausschlagen der Erbschaft - was innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Todes durch Erklärung beim Amtsgericht zu geschehen hat - nun meine Forderung gegen mögliche Erben beim Amtsgericht anmelden, da, sobald die Rechnung des Bestatters bereits beglichen ist, kein Zugriff direkt auf das Konto des Erblassers möglich ist. Da Sie und Ihr Bruder vermutlich die einzigen Kinder sind, sind Sie verpflichtet, die Beisetzung zu veranlassen und kommen daher als Auftraggeber zunächst in Zahlungspflicht. Guthaben auf dem Konto des Erblassers darf von Ihnen (gegen Rechnung)zur Begleichung der Beerdigungskosten verwendet werden, auch wenn Sie das Erbe ausschlagen. Anderslautende Aussagen hierzu entsprechen nicht den Tatsachen.

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