Ergänzung:
Siehe auch:
https://www.mayerlaw.de/2018-02/kuendigung-und-zinsbonus/
Ergänzung:
Siehe auch:
https://www.mayerlaw.de/2018-02/kuendigung-und-zinsbonus/
Hallo LittleArrow,
als ich den Vertrag 2001 eröffnet habe um für die erste Wohnung zu sparen.
Heute bringt mir der Sollzinssatz mit 3,750 % nicht wirklich etwas.
Auch finde ich keine Wohnung die ich kaufen könnte.
Daher finde ich die Zinsen von 1% ganz gut. Bekommt man bei seriösen Angeboten fast nicht mehr am Markt.
Mein Problem ist. Um den Bonus in Anspruch zu nehmen muss ich gegenüber der Bausparkasse den Verzicht auf Inanspruchnahme erklären.
Dann hat aber die Bausparkasse die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen, da der Vertrag dann als erfüllt gilt. In dem Fall sollte ich jedoch erst 3 Monate vor der zu erwartenden Kündigung seitens der Bausparkasse kündigen (Die Bausparkasse kann sobald die 33% erreicht sind, nach 10 Jahren kündigen - bei mir ca. 2026 - Ergänzung siehe unten).
Andererseits bin ich seitens der ABB (Link oben) verpflichtet 12 Monate vor 2026 die nicht Inanspruchnahme erklären. Die 12 Monate kann ich aber wiederum nicht erreichen, wenn mich die Bausparkasse nach 3 Monaten kündigen kann.
Quelle: : https://www.n-tv.de/ratgeber/Die-Tricks-der-Bausparkassen-article9768591.html
Wurde aber teilweise als unrechtmäßig widerlegt:
http://www.dasinvestment.com/bausparvertraege-warum-die-bhw-ihren-kunden-nicht-kuendigen-darf/
Irgendwo habe ich gelesen, dass die oben genannte Kündigungsfrist jedoch erst zu laufen beginnt, wenn die Bonuszinsen ausgegeben wurden.
Siehe hier (wichtige Ausnahme): https://www.finanztip.de/bausparvertrag/bausparvertrag-gekuendigt/
Wichtige Ausnahme: Auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife können die Voraussetzungen für eine Kündigung bei Verträgen mit Zinsbonus noch nicht vorliegen. Es kommt auf die einzelnen Bausparbedingungen und den Vertragszweck an.
Besonders diesen Hinweis finde ich wichtig:
Der BGH hat nun entschieden, dass Bausparkassen grundsätzlich auch Verträge mit der Option auf einen Zinsbonus zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen können (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, Az. XI ZR 135/17). Die bloße Option, auf das Darlehen zu verzichten, um den Bonus zu bekommen, ändere nichts daran, dass die bis zur erstmaligen Zuteilungsreife erbrachten Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden seien, um einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen zu erlangen. Der Vertragszweck sei durch die Option auf den Zinsbonus nicht verändert worden, urteilte der Bundesgerichtshof.
Anders gelagert seien nur solche Fälle, in denen der Bausparer zeitlich begrenzt auf die Gewährung des Darlehens verzichtet, „bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraums fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen“. Denkbar ist das vor allem bei Verträgen, die allein mit dem Ziel der Geldanlage beworben wurden. Der Vertragszweck könnte dadurch entscheidend verändert sein.
Bei diesen Fällen beginnt die gesetzliche Zehn-Jahres-Frist nicht mit Zuteilungsreife. Bausparkassen können solche Verträge erst dann kündigen, wenn die Voraussetzungen für den Bonus länger als zehn Jahre erfüllt sind.
Für mich wäre es das beste den Vertrag solange zu halten wie nur irgendwie möglich. Das ganze durch einen Anwalt prüfen zu lassen lohnt nicht, da die Anwaltsrechnung schnell den gesamten Zins von dem kompletten Vertrag aufzehren würde. Macht man nichts fährt man somit besser.
Und zusätzlich würde ich gerne noch eine besseren Zins in Form des Treuebonus mitnehmen.