Antwort
Habe es die passende Stelle selber gefunden:
"Die Einhaltung des ersten möglichen Kündigungstermins nach dem Zuschlag setzt voraus, daß der Ersteher von dem Bestehen des Miet-/Pachtvertrages überhaupt Kenntnis hat. Ist das nicht der Fall, weil zB nichts angemeldet wurde, hat er das Kündigungsrecht noch bis zum nächstmöglichen Termin nach Kenntniserlangung."