Wenn es sich um eine Weiterbildung im ausgeübten Beruf handelt, sind es Werbunskosten. Handelt es sich um ein Erststudium ohne Bezug zum ausgeübten Beruf sind es Ausbildungskosten, die ggf. als Sonderausgaben angesetzt werden können.

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Wenn er nachweisen kann, daß er seinen Lebensmittelpunkt noch im Wohnort der Eltern ha, kann er zumindest die Wochenendfahrten für eine gewisse Zeit als Familenheimfahrten bei den Werbungskosten absetzen. Lebensmittelpunkt bedeutet, ggf. noch Mitgliedschaft im dortigen Sportverein, sonstigen Vereinen, Freundeskreis, Freundin wohnt noch dort, Bankkonto bei dortiger Bank. Für eine echte doppelte Haushaltsführung reicht das Zimmer bei den Eltern nicht aus. Allerdings gehen die FÄ nach ca. 2 Jahren davon aus, daß der Lebensmittelpunkt sich am neuen Wohnort befindet.

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Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

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Wie weltfremd muß der Sachbearbeiter sein, der Dir diese Angaben in der Steuererklärung abnimmt? Der sollte sich wirklich fragen, ob er den richtigen Job macht. Bei Deinen Überlegungen vergißt Du völlig, daß auch Finanzbeamte Autofahrer sind, und Dir mit Sicherheit nicht glauben werden, daß Du bei 8,5 Std. Arbeitszeit 5 Std. Fahrzeit in Kauf nimmst. Ich würde von Dir zumindest, wie bereits gesagt, einen Nachweis (Werkstattrechnungen) der gefahrenen Kilomter verlangen. Außerdem würde das eine ganz dreiste Steuerhinterziehung bedeuten, und das kann sehr teuer werden.

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Schau mal in das Formular USt-Erkl. 2009, da steht :Die Abschlusszahlung ist binnen einem Monat nach der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten (§ 18 Abs. 4 UStG). Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Soweit ich weiß, bekommst Du keinen Steuerbescheid, wenn das FA Deinen Angaben ohne Änderung folgt.

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Unterhaltsleistungen an die Ehefrau werden nur anerkannt, wenn die Eheleute getrennt leben oder bereits geschieden sind. Aber auch hier kommt es darauf an, ob die Ehefrau die Anlage U unterschreibt, wenn ja dann als Soderausgaben geltend machen, wenn nicht, geht nur Absetzung als außergew. Belastungen aber dann auch Angabe der ggf. eigenen Einkünfte der EF, die dann eventuell gegengerechnet werden.

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Normalerweise bekommst Du doch als Sohn einen Pflichtteil. Prozentual zum Gesamterbe könntest Du dann auch Bestattungskosten geltend machen. Bestattungskosten sind nun mal vom Gesetz her Nachlassverbindlichkeiten.Ich frage mich außerdem, warum Du Dich überhaupt an den Kosten beteiligt hast, wenn eine Nachlass vorhanden ist ???

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Ich würde Dir empfehlen, Deinen Sachbearbeiter anzurufen, und nachzufragen, welche Unterlagen dem FA zusätzlich zu den bisher anerkannten Nachweisen (Bedürftigkeitsbescheinigung, Zahlungsnachweis etc.) bei Barunterstützung vorgelegt werden müssen. Da hat das FA ganz strenge Vorgaben von Seiten des BMF, wenn eine davon nicht erfüllt ist, muß das FA ablehnen. Man muss dafür aber auch Verständnis haben, da gerade mit dieser Art von Unterstützung leider sehr oft- zu Lasten der anderen Steuerzahler - Schindluder getrieben wird bzw. Steuerhinterziehung versucht wird.

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Es gibt keine Kilometerbegrenzung. Aber wenn Du dem Finanzamt erklären willst, daß Du eine Strecke von beispielsweise 300 km tagtäglich 2 mal zurücklegst, wird man Dir das sicherlich nicht glauben. Du kannst allerdings erklären, daß Du in der Woche ggf. kostenlos an Deinem Arbeitsplatz wohnst und nur am Wochenende nach Hause fährst, dann wird das FA auch eine Entfernung von ggf. 500 km oder mehr als einfache Entfernung anerkennen. Solltest Du am Arbeitsplatz eine Wohnung mieten müssen, sind auch diese Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar. Das ist sicherlich für Dich auch die geündere Lösung, als jeden Tag über Stunden vor und nach der Arbeit im Auto zu sitzen oder??? Allerdings wird die doppelte Haushaltsführung bei Ledigen nur über einen begrenzten Zeitraum anerkannt.

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Für 2008 ist eine Zusammenveranlagung nicht möglich, da nicht beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind ( § 26 EStG). Unbeschränkt steuerpflichtig ist aber nur, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

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Also beantragen kann man die unbeschränkte Steuerpflicht nicht, aber Deine Angaben reichen nicht aus, um überhaupt zu prüfen, ob Du unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig bist. Aber vielleicht hilft Dir der Link ja weiter.http://www.steuertipps.de/lexikon/unbeschraenkte-steuerpflicht.

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Solange Dein Mann keinen Job hat wird wohl StKl. III richtig sein.Das geht aber m.M. nach nur, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, und das heißt, dass Dein Mann auf jeden Fall in Deutschland seinen Wohnsitz haben muss. Sollte Dein Mann irgendwann arbeiten, gilt die Formel beide Einkünfte zusammen rechnen, und wenn ein Ehegatte mehr als 60 % des gemeinsamen Einkommen verdient, wählt er die StKl. III und der andere Ehegatte die StKl. V. Ich hoffe die Antwort hilft Dir weiter. Gruß bandido

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Ich bin der Meinung Deine neue Bank wird einen Service durch vorgefertigte Mitteilungen haben, die Du dann an die Firmen, Versicherungen etc. versenden kannst, mit neuer Einzugermächtigung für die neue Kontonummer. Einfach mal nachfragen.

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Ich würde mal sagen, ob Du eine Fristverlängerung über den 31.12. hinaus bekommst, liegt auch individuell an der Arbeitsbelastung in der Dienststelle, die Deine Erklärung bearbeitet. Ggf. bekommst Du ja eine weitere Fristverlängerung, wenn dort noch hunderte von Erklärungen rumliegen. Die Vorsteher sehen das allerdings nicht besonders gern. Aber warum eine Frist ablehnen, wenn ich weiss, dass ich die Erklärung erst in einem halben Jahr bearbeiten kann. Das ist eben der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

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Wenn Du der Alleinerbe bist, dann trittst Du in die Fußstapfen des Erblassers und bist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Eine eventuelle Erstattung würde Dir auch allein zustehen.

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Wenn es sich um reinen Kindesunterhalt handelt, brauchst Du ihn nicht eintragen. Eintragen musst Du nur Unterhalt, der für Dich gezahlt wird. Da gibt es aber auch eine besondere Anlage SO dafür.

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Du brauchst nur beide Vordrucke miteinander vergleichen, dann wird Dir auffallen, dass Du bei der "Vereinfachten Erklärung" wesentlich weniger Angaben machen musst, aber auch eventuell bei Dir anfallende Kosten nicht eintragen kannst.

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Da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, kann das FA gem. § 129 AO den Bescheid auch nach Ablauf der Rb-Frist noch ändern. Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass das FA den Fehler nicht bemerkt, da bei der Erklärung für das Folgejahr immer die vorherige Erklärung herangezogen wird, sei es um Sachverhalte, die im Vorjahr schon vorlagen gleich abzuhaken oder auch überschlägig die Höhe der geltend gemachten Werbungskosten zu prüfen. Dabei kann es passieren, dass der Bearbeiter sich wundert warum die WK gegenüber dem Vorjahr soviel niedriger sind und er dann mit Sicherheit den Zahlendreher feststellen wird. Aber Du bist natürlich nicht verpflichtet dem FA den Fehler zu melden, musst aber damit rechnen, dass er später doch mal festgestellt wird, und dann hast Du nicht mal einen Zinsgewinn, denn das FA berechnet dann auf die Rückforderung auch Zinsen.

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