Antwort Nr. 1 ist der völlige Schwachsinn: der Verkauf von Forderungen ist gem. des Risikobegrenzungsgesetzes (2008 - siehe BGB) in dem Umfang nicht mehr möglich.

Die Eintragung eines Treuhändersperrvermerkes bei einem Forwarddarlehen dient lediglich dazu, dass die "neue" Bank ohne weitere Prüfungen auszahlen, sprich also das "alte" Darlehen ablösen kann. Ein Treuhänder (i.d.R. der Notar) prüft dann ob das "Zug um Zug Geschäft" eingehalten wurde. (Zug um Zug in diesem Fall: Überweisung des Geldes zur Ablösung - daraufhin Abtretung der Grundschuld an die neue Bank.)

Sollte das Zug um Zug Geschäft nicht eingehalten werden, kann der Vorgang rückabgewickelt werden.

Deine Frage ist zwar schon lange her, aber ich falls jemand anderes mal auf die Idee kommt hier zu schauen, hat er zumindest jetzt die richtige Antwort!

Das ist übringens eine übliche Vorgehensweise (hauptsächlich bei Versichererungen, da die eine besondere Absicherung (Deckungsstock) vorlegen müssen, und kein Risiko eingehen dürfen.

Also alles andere als gefährlich - und eine übliche Vorgehensweise. Kostet jedoch beim Notar extra... Sollte man vorher mal erfragen!

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