Soweit ich weiß hat man nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht. Wenn das in dem Kleingedruckten steht, dann mache davon Gebrauch. Wenn nicht, dann kannst du eh Gebrauch machen, wenn es dir tatsächlich zusteht. Dies ist der Fall, wenn die Versicherung dir an der Haustür angeboten wurde bzw. du von einem Versicherungsvertreter angegangen wurdest.

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Du solltest wissen, dass ein Kostenvoranschlag letztendlich überschritten werden darf, aber nur in bestimmten Grenzen. Daher sollte man genau wissen, um welchen Betrag die Rechnung vom Voranschlag abweicht.

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Luxusaufwendungen sind nicht zu zahlen und nur die Kosten einer Fachfirma. Der Geschädigte kann ihn sicher aussuchen und hiernach abrechnen. Wenn du ihn nicht anerkennst, dann versuche eine Einigung mit dem Vermieter auf einen gemeinsamen Fachmann oder am besten Gutachter.

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Du hast einen Fehler gemacht und musst folglich dafür gerade stehen bzw. für dessen Kosten einstehen. Ich denke, das lässt sich nicht vermeiden. Ich schließe mich den Vorbeantwortern an.

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Wie ich weiß, geht das. Da wird dann von sogenannter Vorteilsausgleichung gesprochen. Aber da wird nicht das ganze Erbe angerechnet, sondern nur der Vorteil des vorzeitigen Erhalts der Erbschaft. Also nicht der Vermögensstamm wird angerechnet, sondern allenfalls die Zinsen hochgerechnet. Denn die Erbschaft hätte der Geschädigte eh aller Voraussicht nach erhalten.

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Ein sogenannter Fremdvergleich bei dem Mietvertrag muss für das Finanzamt ergeben, dass es bei deinem Mietvertrag keine Unterschiede gibt wie sonst unter Dritten. Wenn dies zutrifft, kann dein Mann die Miete steuerlich absetzen.

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Es kommt darauf an, ob der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Es müssten die Darlehenszinsen wie üblich vereinbart werden. Ferner müsste wie sonst auch bei einer Bank eine Sicherheit bestellt worden sein. Kurzum ein Vertrag zwischen nächsten Verwandten wird sicher vom Finanzamt anerkannt, wenn keine Bevorteilung irgendwo auch nur erkennbar ist, weil sich das Verwandtschaftsverhältnis niederschlägt. Nur wenn dieser Fremdvergleich gegeben ist, sehe ich kein Hindernis für die Finanzverwaltung einen solchen Vertrag steuerlich nicht anzuerkennen.

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Da hat es in der Tat jetzt mehrere Entscheidungen des EuGH gegeben. Es gibt folglich nur noch eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %; was ebenfalls für eine Imbissstube in der Schule gilt!

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Ein Anspruch besteht darauf sicher nicht. Aber der Vermieter wird eine Nichtvorlage gegen dich deuten und dich nicht als Mieter akzeptieren. Der Vermieter will sich ja nur absichern. Versetz dich nur mal in seine Lage. Du würdest ebenso handeln.

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Nein, so einfach geht das nicht. Der Gläubiger mit dem Titel muss vielmehr schon tätig werden und Glück haben, dass keine anderen Gläubiger mit ebenfalls einen Titel schneller wie er die Pfändung beantragt haben. Sie muss genau bezeichnet werden. Der Gläubiger muss im Antrag für das Gericht sagen, welche Erstattung er pfänden will.

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Ich meine, dass dich keine Haftung trifft. Wenn jemand haftet, dann ist es dein Chef, der aber dafür wohl eine Vermögenschadenhaftpflicht abgeschlossen hat. Solltest du unmittelbar in Anspruch genommen werden, hättest du gegenüber deinem Arbeitgeber einen Freistellunganspruch. Es kommt hierbei auf deinen Verschuldensgrad an, der aber sicher nicht hoch anzusetzen ist.

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Selbst wenn der Gemeindebeamte eine Falschauskunft erteilt hat, dann haftet wohl nicht er, sondern zuvor die Anstellungskörperschaft, nämlich die Gemeinde. Aber diese hat sicherlich auch eine Haftpflichtversicherung, mit der du dich auseinandersetzen müsstest. Andererseits ist eine Haftung an sich problematisch, da du dann tatsächlich nachweisen müsstest, dass der Beamte Kenntnis hatte von dem Bebauungsplan oder diesen wenigstens kennen musste.

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Ja, die Anwaltskosten sind ebenfalls eine Schadensersatzposition, die der Schädiger somit dem Geschädigten erstatten muss.

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Der Arbeitgeber muss nach dem Nachweisgesetz ordnungsgemäß auch auf die Geltung eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag hinweisen. Wenn er das nicht tut, macht dies den Arbeitsvertrag zwar nicht unwirksam. Dafür erhält aber der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn aufgrund des fehlenden Hinweises, wie ja wohl in deinem Fall, dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist, weil er die tarifliche Ausschlussfrist versäumt hat.

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Ich würde die Vereinbarung fristlos kündigen und damit den Restbetrag sofort zur Rückzahlung fällig stellen und dann notfalls gleich das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

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Ja einfach dann auch den Vorbehalt in den Vergleich mit aufnehmen: "Die Ansprüche wegen Verdienstausfalls, die auf den Arbeitgeber übergangsfähig sind, werden von der gegenständlichen Abfindungsvereinbarung ausgenommen."

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Die Digitalkamera muss der Ersteigerer nicht mehr herausgeben, da er sie mit dem Zuschlag rechtswirksam erhalten hat. Der Versteigerungserlös ist von dem Gläubiger herauszugeben. Der Schuldner wird folglich ihm gegenüber nicht frei.

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Ja er muss sie belegen. Allerdings muss sich, wenn der Vermieter das will, der Mieter zu ihm gehen und die Belege dort einsehen. Es besteht insoweit glaubliche keine Bringschuld. Doch wird der Vermieter die Fotokopien der Belege der Abrechnung wohl gleich beilegen.

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Entweder so verfahren, wie wfwbinder vorgeschlagen hat, oder eine Klage erheben (Drittwiderspruchsklage).

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Die Sache sollte nicht aufgeschoben werden. Der Denkansatz von wfwbinder gefällt mir gut. Die Eltern sollten mit den Kindern sprechen und jedem durchaus vorhalten, was er schon bekommen hat. Notfalls, wenn in einem Gespräch keine Einigung erzielt wird, sollte man seine Meinung, warum der eine Sohn mehr bekommt als der andere, ruhig ins Testament hineinschreiben. Ich würde die Frau aber zuerst bedenken bzw. die Eheleute sollten sich zuerst noch selbst als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst zu Schlusserben des Letztversterbenden.

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