lt. BFH vom 28. April 2010 III R 79/08 können die Eltern, deren Kind zu beiden Haushalten gehört, bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zu gewähren ist, von daher könnte der Entlastungsbetrag sogar zeitanteilig aufgeteilt werden (z.B. 1-6/XX Vater, 7-12/XX Mutter). Das setzt aber eine entsprechende Vereinbarung voraus. Ansonsten wird - wenn sich die Eltern nicht einigen - der ENtlastungsbetrag demjenigen gewährt, der das Kindergeld bezieht.

Im BFH-Urteil wird noch zitiert, dass bei VOrlage der LSt-Karte mit Steuerklasse II das Aufteilungsrecht "verwirkt" ist. M.E: ist das aber nicht zulässig, zumindest nicht dann, wenn beide Elternteile Steuererklärungen abgeben.

Aus dem Leitsatz folgt im Umkehrschluss übrigens, dass bei zwei oder mehr Kindern, die gleichermaßen zu beiden Haushalten gehören, beiden Elternteilen der Entlastungsbetrag zu gewähren ist, da in dem Fall jedes Kind "zugeordnet" werden kann. VOraussetzung für den Entlastugnsbetrag ist ja "mindestens ein Kind".

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Lt. BFH vom 28. April 2010 III R 79/08 ist der Entlastungsbetrag für ein und dasselbe Kind nur einmal zu gewähren. Die Eltern können aber kraft Vereinbarung bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zu gewähren ist, wenn das Kind beiden Haushalten zugehörig ist.

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