Hallo, ich bin der Auffassung, dass unten stehende Antworten alle falsch sind. Es gibt da ein neues Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Jeder kann immer und jederzeit sein Vermögen verschenken. Stirbt der Schenker nach 10 Jahren, dann ist auch vom verschenkten Geld oder sonstigen verschenktem Vermögen kein Pflichtteil mehr fällig. Stirbt der Schenker innerhalb dieser 10 Jahre, dann schmälert sich der Erbteil pro Jahr um 10 %. Der Pflichtteil beträgt bei der Berechnung nochmals die Hälfte des Erbteils. Also, angenommen, es wurden im Jahr 2005 Euro 100.000 verschenkt und im Jahr 2010 stirbt der Schenker. Das Erbe würde nach diesen 5 vergangenen Jahren 50.000 Euro betragen. Der Pflichtteil hieraus die Häfte, = 25.000 EURO. Eine Broschüre über das neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bekommt man sicherlich im Buchhandel oder im Finanzministerium.

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Hallo, da bislang keine wirkliche Antwort vorliegt, werde ich diese jetzt selbst beantworten. Es liegt zwischenzeitlich folgende amtliche Nachricht vor: Bei Bezahlung der Nebenkosten durch mich als Nichtverursacher, aber Miteigentümer des Hausgrundstücks, werde ich nun als Gläubiger des Verursacher-Miteigentümers ins Grundbuch eingetragen. Dies heißt jedenfalls soviel, dass ich nicht noch einen Prozess gegen den Miteigentümer-Verursacher führen muss. Meine Forderungen sind dann am Hausgrundstück abgesichert. Na, ist das nicht schon mal was hilfreiches?

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Hallo, ich denke, dass es darauf ankommt, ob das Haus von der Schwester oder sonst wem bewohnt wird. Aber selbst, wenn nicht und die Immobilie leer steht, müsste man ja einen Schlüssel herausklagen. Dies ist m.E. hier gar nicht notwendig. Es muss hier eine Erbauseinanderset- zung beantragt werden. Ich würde die Schwester erstmals gütlich schriftlich um ein Gespräch anfragen, wie sie sich das weitere Vorgehen vorstellt. Vielleicht will sie die Immobilie ja übernehmen und macht selbst einen realisti- schen Preisvorschlag. Oder es wird von beiden oder einer Partei ein Gutachter bestellt, der die Immobilie schätzt. Wird der Zugang des Gutachters zur Immoblie verhindert, wird wohl eine gerichtliche Erbauseinandersetzung unumgänglich sein. Eine Erbauseinandersetzung kann Ihre Schwester dann nicht mehr verhindern. Und noch ein Rat: Auch bei einer amtlich angeordneten Schätzung kann es Fehler geben. Durch eine amtlich angeordnete Schätzung habe ich zwischenzeitlich einen Schaden von etwa 100.000 EURO. Ich würde deshalb auch immer raten, sich auch selbst kundig zu machen.

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