Folgender Fall. Mann und Frau sind verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag, sind also eine Zugewinngemeinschaft vor dem Gesetz. Sie haben zwei minderjährige Kinder und leben gemeinsam. Aus einer Affäre des Mannes entsteht ein weiteres, nichteheliches Kind. Der Mann verstirbt. Es gibt kein Testament. Laut Gesetz werden alle drei Kinder bei der Nachlassregelung gleich behandelt. Demnach wäre folgende Erbfolge einzuteilen: Ehefrau 50%, die Kinder 50% . Die Kinder teilen ihre Hälfte in drei Teile und somit erhält jedes Kind 16,6%. Nun die wichtige Frage: die Ehefrau hat zu dem dritten Kind ja keine verwandtschaftliche Beziehung, hat aber ursprünglich ein großes Vermögen mit in die Ehe eingebracht. Wird nun das Gesamtvermögen der Ehe als Zugewinngmeinschaft zur Ermittlung des Anspruchs herangezogen? Große Teile des Gesamtvermögens hat die Ehefrau auf Bankkonten und in Aktienpaketen auf ihren alleinigen Namen registriert. Muss sie nun als Affärengeschädigte auch noch das außerehelich gezeugte Kind mit ihrem Vermögen auszahlen? Was hätte getan werden müssen um vor dem Tod des Mannes diese Situation zu vermeiden?