Er hat keine Vollmacht, er übt die Stellvertretung aus oder ist Bote!

Vertretung Jeder, der ein Rechtsgeschäft abschließen will, es aber nicht selbst vornehmen möchte, kann sich grundsätzlich vertreten lassen. Die Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vertreter handelt in fremdem Namen für fremde Rechnung. Da der Vertreter aus einem derartigen Geschäft weder berechtigt noch verpflichtet wird, spielt die Frage der Geschäftsfähigkeit für ihn keine Rolle (§ 165 BGB). Ein beschränkt Geschäftsfähiger, zum Beispiel ein Minderjähriger, kann daher Stellvertreter sein. Dagegen kann ein Geschäftsunfähiger keine Vertretung ausüben. Allerdings kann er Botenfunktion haben. Dann gibt er aber nicht eine eigene Willenserklärung ab, die für den Vertretenen wirkt (wie bei der Vertretung), sondern er überbringt lediglich als Bote die Willenserklärung eines anderen.

Quelle: http://www.kredit-consultant.de/vollmacht-willenserklaerung.html

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