Fahrrad: Wenn bei Euch Geschenke zu Festtagen in dieser Größenordnung üblich waren, lässt sich daraus kein Pflichtteilsergänzungsanspruch herleiten. Es hängt also von Euren Vermögensverhältnissen und Gepflogenheiten ab.

"Haushaltsgeld": Falls es sich dabei um gesetzlich geschuldeten Unterhalt handelt, sind die Zahlungen für den Pflichtteil irrelevant. Handelt es sich nicht um Unterhalt, wären die Zahlungen nur dann auf den ordentlichen Pflichtteil anrechenbar, wenn die Mutter vor oder bei den Zuwendungen die Bestimmung getroffen hat, dass diese Zahlungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind (Anrechnungsbestimmung). Handelt es sich nicht um Unterhalt, sind die monatlichen Zuwendungen an die Tochter zudem wahrscheinlich als Zuschüsse zur Einkommenverwendung im Sinne des § 2050 Abs. 2 BGB einzuordnen. Diese erbrechtliche Vorschrift findet auch im Pflichtteilsrecht über § 2316 BGB Anwendung.

Wegen des Vermächtnisses spielt außerdem § 2307 BGB eine große Rolle.


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Eine solche Regelung könnte z.B. in einen notariellen Erbvertrag mit dem Sohn gepackt werden.

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