Lotto spielen! - Im Ernst: Es gibt keine "Alternative" zu staatliche Rentenversicherung, lediglich sinnvolle Ergänzungen in Form von Riester-Rente, Betriebsrente und privater Altersvorsorge.

Wenn Sie das Thema private Altersvorsorge richtig angehen möchten, empfehle ich zunächst mal ein Abo von Finanz-Test. Hierdurch bekommt man erst mal ein Feeling dafür, an was man alles denken sollte. Eine individuelle Beratung (ca. 150 EUR) durch die Verbraucherzentrale ist auch nicht schlecht, zumal die Verbraucherzentrale einem nichts verkaufen darf.

Will man neutralen Rat, dann sollte man einen Finanzberater bezahlen, der keine Provision bekommt. Wenn man hierzu nicht bereit ist, dass bleiben einem nur Banken, Versicherungen und ähnliche Einrichtungen die aber meist nur an sich, und nicht an den Kunden denken. Hier gilt der Grundsatz: Vergleichen, Vergleichen und Vergleichen und "Holzauge sei wachsam!"

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Der Grundsatz heißt: Mindestens ein Jahr Ehedauer, aber es gibt Ausnahmen! Suchen Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung mal nach dem Vordruck R 510. Gründe für eine Witwen-/Witwerrente bei einer Ehedauer unter einem Jahr sind u. a.:

Plötzlicher Tod durch Unfall oder unbekannte Krankheit.

Die Ehegatten haben gemeinsame Kinder bzw. die Ehefrau ist schwanger

Da die Begebenheiten im Einzelfall immer schwierig sind, gilt der Grundsatz: IMMER EINEN ANTRAG STELLEN, auch wenn man meint, keinen Anspruch auf eine W-Rente zu haben. Mehr als Ablehnen kann die DRV nicht.

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Die Ablehnung seitens der Deutschen Rentenversicherung ist leider richtig. Sie haben sich eindeutig vom Ausbildungsberuf gelöst. Allensfalls wenn Sie beweisen können, dass Sie sich aus gesundheitlichen Gründen vom Ausbildungsberuf gelöst haben, besteht eine Chance. Nutzen Sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit der AKTENEINSICHT. Kopieren Sie dabei die medizinischen Unterlagen und besprechen diese beispielsweise mit Ihrem Hausarzt.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Sie vermutlich nur noch, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden arbeiten können.

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Mit dem Rentenantrag auf Regelaltersrente (drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze) bzw. bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wird sofort ein formloser Antrag auf Grundsicherung seitens der Deutschen Rentenversicherung aufgenommen und an den Träger der Grundsicherung weitergeleitet, wenn vermutet wird, dass die Rente zum Leben nicht reicht. Übrigens erhalten alle Rentner die Formulare für einen Antrag auf Grundsicherung ihrem Rentenbescheid beigefügt, wenn die Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes liegt (§ 109a Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Für die Zeit 01.07.2011 bis 30.06.2012 bedeutet dies: 27 x 27,47 € = 741,69 € (West) bzw. 27 x 24,37 € = 657,99 € (Ost).

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Rein rechtlich ist eine Rentenberatung vor der Antragsstellung natürlich nicht notwending. Selbst wenn der Antrag offensichtlich unbegründet wäre (z. B. Nicht erfüllte Wartezeit) MUSS dieser angenommen werden. Die Entscheidung über den Antrag fällt dann sowieso die DRV und nicht die Gemeinde.

Aber statt die Mitarbeiterin zu kritisieren, sollten Sie ihr DANKBAR sein. Könnte es sein, dass Sie evtl. einen HOEHEREN Anspruch auf Krankengeld haben??? Eine BERATUNG über Rentenansprüche hat noch nie geschadet! :-)

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Ob Hetro- oder Homo-Ehe - total egal: Ehegatten haben seit 1986 immer gegenseitig einen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente.

In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird eigenes Einkommen nicht angerechnet (sog. "Sterbevierteljahr"). Danach beginnt die Einkommensanrechnung.

Es kann durchaus sein, dass nach der Einkommensanrechnung keine laufende W-Rente gezahlt wird.

Anmerkung: Vor 1986 war die Rechtslage anders. Diese wirkt heute noch als Rentenirrtum nach.

http://www.youtube.com/watch?v=3KeRO2mNUdM
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Ich empfehle Ihnen dringend ein "Statusfeststellungsverfahren" bei der Deutschen Rentenversicherung, damit Sie nicht in ein paar Jahren plötzlich eine Beitragsnachforderung erhalten (Hier wird geprüft ob man wirklich "Selbständig" oder nur "Scheinselbständig" ist). Am Besten gehen Sie in eine der zahlreichen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

http://www.youtube.com/watch?v=QexRHFtGcsI
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Es ist wie bei einem Paar Schuhe: Man muss 65 Jahre alt sein UND auf 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen und Berücksichtigungszeiten (z. B. wegen Kindererziehung) zurückblicken können. Es reicht also nicht aus, "nur einen Schuh" zu haben...

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Diese Rente gibt es nur noch für Frauen, die VOr 1952 geboren sind. Voraussetzungen sind, dass die Frau die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab ihrem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre (= min. 121 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen nachweisen kann.

http://www.youtube.com/watch?v=D1Rf77lU3NM
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Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten (egal welche) bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten verstorben sind.

Beispiel:

Tod am 31. Dezember --> Keine Rentenzahlung mehr für Januar.

Tod am 1. August --> Komplette Rentenzahlung für August

Überzahlte Beträge werden vom Girokonto automatisch zurückgebucht (siehe das Kleingedruckte im Rentenantrag) bzw. von den Erben zurückgefordert.

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Gehen Sie am Besten in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe und lassen Sie sich die Auswirkungen auf die Einkommensanrechnung konkret ausrechnen. Denn "Netto" ist hier nämlich nicht das Netto, was Sie auf Ihrem Gehaltszettel finden, sondern das "Netto", welches sich nach Anwendung der §§ 18a ff SGB IV ermittelt. Und diese Selbstberechnung kann als Laie einfach nur schief gehen... :-)

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Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat. "Rechtsgültig" ist eine Ehe, solange sie nicht geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Also besteht auch im laufendem Scheidungsverfahren einen Anspruch auf W-Rente.

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Was soll denn das Ziel der Aufstockung sein? Versicherungsschutz im Fall der Erwerbsminderung besteht über KEZ und Kibuez min. bis zum 10. Geburtstag des Kindes! KEZ und Kibuez werden auch auf die besondere Wartezeit von 45 Jahren angerechnet - lange Rede, kurzer Sinn: Bis zum 10. Geburtstag des Kindes ist die Aufstockung nicht wirklich nötig. Aber Achtung bei der Riester-Forderung. Nach dem 3. Geburtstag des Kindes besteht der Anspruch nur, wenn man Pflichtbeitrage (z. B. Über KEZ) zahlt oder der Ehegatte forderberechtigt ist.

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Was für eine Selbständigkeit üben Sie denn aus? Es gibt bestimmte Selbständige, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind und sich mit Beginn ihrer Selbständigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden müssen. Es gibt aber auch eine große Selbständige, die nichts mit der gesetzlichen Rentenversicherung am Hut haben.

Es gibt Selbständige, die ihr ganzes Leben über die gesetzliche Rentenversicherung geschimpft und kurz vor Rentenbeginn ihre Selbständigkeit gegen die Wand gefahren haben, sprich auch ihre ganzen privaten Versicherungen aufgelöst haben. Keine guten Aussichten.

Die Ideal-Lösung heißt: Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung UND private Vorsorge. Wichtig ist es auf jeden Fall, zunächst die Existenzbedrohenden Risiken abzusichern. Also: Private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Welche Möglichkeiten für Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, erfahren Sie aus meinem Video.

http://www.youtube.com/watch?v=QexRHFtGcsI
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Bis 1972 musste die volle Versicherungskarte aus Pappe (DIN-A5; grün=BfA, braun=LVA) bei der Krankenkasse bzw. bei Versicherungsamt zur Aufrechnung abgegeben werden, worüber man eine Aufrechnungsbescheinigung (gleiche Größe, gleiche Farbe, nun aber nicht mehr in Pappstärke, sondern nur in Papierstärke) erhielt. Ist diese Aufrechnungsbescheinigung nicht mehr vorhanden, dann wird es schwierig.

Im Jahr 1972 wurde von den Versicherungskarten auf die heutige Versicherungsnummer umgestellt. Leider funktionierte die Umstellung nicht immer perfekt, so dass meist die letzte Versicherungskarte nicht gespeichert ist. Die Krankenkassen heben maximal 30 Jahre auf (Falls trotzdem noch Unterlagen vorhanden sein sollten, so ist das ein Glücksfall). Meist sind aber persönliche Anfragen in solchen Fällen bei der Krankenkassen erfolgversprechender, als die schriftliche Anfrage der Deutschen Rentenversicherung. Mittel der Glaubhaftmachnung können Lohnunterlagen, Steuerkarten o. ä. sein. Zeugenaussagen sind in solchen Fällen -eigentlich- nicht zugelassen.

Tipp: Nicht auf die Schreiben der Deutschen Rentenversicherung warten! Selber spätestens mit 30 Jahren und dann alle fünf Jahre einen Antrag auf Kontenklärung stellen (Ich weiß schon nicht mehr, was ich gestern zum Mittagessen hatte - Wer weiß schon mit 60 Jahre, wo er früher mal gearbeitet hat?!). Nur so können Lücken rechtzeitig erkannt und zeitnah geschlossen werden. Schließlich geht es hier um die eigene Rente - Das lohnt den Aufwand immer!

http://www.youtube.com/watch?v=DIjigX1e3Jw
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Die Staatsangehörigkeit spielt in Bezug auf den Rentenanspruch zunächst keine Rolle. Die Staatsangehörigkeit ist nur dann wichtig, wenn Sie nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

Für deutsche Staatsangehörige und für EU-Staatsangehörige (siehe "EWG Nr. 1408/71") wird die Rente auf die gesamte Welt ungekürzt gezahlt (§ 113 Abs. 3 SGB VI).

Für Ausländer wird die Rente um 30% gekürzt, es sei denn, es gibt ein Sozialversicherungsabkommen, wie z. B. mit den USA.

Bei Wohnort in den USA bitte die Rente ein halbes Jahr vorher beantragen.

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Nach § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt der Anspruch auf Halbwaisenrente bestehen. Anspruch auf Vollwaisenrente gäbe es dann aber nur bei Tod aller Elternteile (leiblich und Adoptiveltern).

Tipp: Bei solchen Familienkonstallationen bietet sich auf jeden Fall ein Testament und ein Elterntestament an. Mehr Informationen auf http://www.rentenfernsehen.de/?p=329

Es schadet auch nicht, sich direkt bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen und bei dieser Gelegenheit eine RentenAUSKUNFT zu beantragen. Dann hat man an diesem Thema auch einen Haken dran...

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Die Antwort lautet zweimal: Nein.

Sie bekommen eine EU-Rente auf DAUER. Sie wird spätestens mit Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze in eine Altersrente "umgewandelt". Durch die Neuberechnung sinkt die Rente (viele Verschlechterungen im Rentenrecht der letzten Jahre) - aber der sogenannte "Besitzschutz" (§ 88 SGB VI) garantiert Ihnen, dass die Berechnungsgrundlagen nicht runtergehen, sprich: "Das Kind bekommt einen neuen Namen", aber eine Rentenerhöhung ist damit - auch wenn Sie einen 400-Euro-Job mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit werden des Bezugs der EU-Rente ausüben würden - nicht verbunden. Also können Sie sich das "Aufstocken" in Ihrem Fall sparen!

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