Für den Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a kommt es allein auf das "beisichführen" an. Eine konkrete Verwendung ist gerade nicht erforderlich.
Ich würde empfehlen dir einen Strafverteidiger zu suchen, da das angedrohte Strafmaß selbst in minderschweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verhältnismäßig hoch ausfällt.

...zur Antwort