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Antwort
Eine Antwort hierzu kann man nicht pauschalisieren. Handelt es sich um eine reine Risikoabsicherung, ist eine Kündigung nicht notwendig. Ist es jedoch eine Versicherung mit einem Rückkaufswert, dann kann vom Amt gefordert werden diese aufzulösen. Jedoch darf ein Schonvermögen von 1.600 Euro nicht angegriffen werden. Wenn die Versicherung nur dieses Guthaben besitzt, würde ich eine Auflösung anfechten, sofern kein anderes Vermögen mehr vorhanden ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schonverm%C3%B6gen