Nehmen wir an in der Satzung steht, Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer
- dem Kassierer und mindestens
- einem Beisitzer.
Je zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind ge-
meinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stell-
vertretende Vorsitzende mitwirken muß.
Im Innenverhältnis ist jedoch grundsätzlich der Vorsitzende, wenn dieser verhindert ist, sein Stellvertreter vertretungs-
berechtigt. gilt der Mehrheitsbeschluss