ich habe dazu bisher rechtlich nur was in deutschland gefunden, weiss aber halt nicht, ob dies bei uns auch der fall ist. da steht:

Ausgleichsansprüche bei Beendigung der Partnerschaft

Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, die das tägliche Zusammenleben erst ermöglichen (Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse, Finanzierung eines Urlaubs, Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung):Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht.Wenn die Partner keine anderweitigen Regelung getroffen haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht (BGH 31.10.2007 - XII ZR 261/04).

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