Ich gehe mal davon aus, dass hier eine ernsthafte Frage gestellt wurde - und diese sollte auch ohne jeglichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des geschilderten Hergangs beantwortet werden !!! Der Diebstahl eines Schlüssels, der einer allgemeinen Schließanlage zugehörig ist - also wenn Du/Deine Tochter Mieter ist, muss der Haftpflicht-Versicherung angezeigt werden. Wenn ein Verschulden Deiner Tochter vorliegt (und das ist es ja, wenn man sich seinen Schlüssel klauen läßt), bist Du dort an der richtigen Adresse. Die Hausrat-Versicherung definiert einen versicherten Einbruch (gem. VHB §5 c)) auch, wenn in die versicherte Wohnung mittels "richtiger" Schlüssel eingedrungen wurde, die der Täter auch außerhalb der Wohnung durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat. Es muss jedoch auch hier ein vorheriger "Einbruchdiebstahl" (oder Beraubung) statt gefunden haben. Wenn die Schlüssel "nur" durch einfachen Diebstahl (Taschendiebstahl) erlangt worden sind, wäre dies nach VHB §5d) mitversichert, wenn der Diebstahl ohne fahrlässiges Verhalten passiert ist ! Jacke/Tasche unbeobachtet an der Garderobe hängen zu lassen wäre schon fahrlässig... Viel Erfolg !!!

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