Hallo,

Die Angemeseenheit eines Wohnraumes richtet sich zum einen nach den qm die pro Person festgelegt sind und zum anderen nach der Miethöhe(aufgeschlüsselt in Kaltmiete, Heizkosten, Nebenkosten).

Hinsichtlich der "qm/ Person" gibt es eine einheitliche Regelung.

Die angemessenen Kosten für die Miete werden von Träger zu Träger individuell festgelegt, da die Mietspiegel von Region zu Region unterschiedlich hoch sind. Die Angemessenheit der Miete wird dem dort herschendem Mietspiegel angepasst.

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Wohngeld ist eine Vorrangleistung vor dem ALGII (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts/ Grundsicherung). Das bedeutet: Wenn du einen Anspruch auf Wohngeld hast, dann würde das JC diesen auf dein ALG II als eine Art Einkommen anrechnen.

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Wenn dein Partner Rente wegen Alters bezieht, dann fällt er komplett aus der Berechung heraus. Hierbei handelt es sich um einen Ausschlusstatbestand.

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Naja also an deiner Stelle würde ich mich erst nach der angemessenen Miete/ Wohnungsgröße in deiner ARGE anfragen. Ersparrt später Ärger(weil eure WOhnung dann zu teuer ist und ihr müsst zuzahlen oder so).

Ansonsten kann die ARGE die aber eigentlich keinen Strick drauß ziehen wenn du bereits vor der Antragsstellung einen neuen Mietvertrag unterschrieben hast.

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Naja da Dtld ein Sozialstaat ist ja. Aber es kommt zum einen - auf den Grund an warum du ausgezogen bist, - dann darauf was deine Eltern machen (deine Eltern sind Unterhaltspflichtig), - ob du eine Ausbildung machst (dann erhälst du BAB oder Bafög, wenn der Grund für deinen Auszug für ie iO ist+ kannst ggf bei der ARGE einen Antrag nach §22 stellen -> angemessene KDU), - naja und dir steht dein Kindergeld zu.

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Wende dich mit einer Bestätigung der KOsten für die Klassenfahrt von der Schule an die ARGE und erläuter dein Anliegen. In der Regel werden die Kosten für die Klassenfahrt übernommen

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Sie fordern dich auf, ausziehen musst du aber nicht. Sie zahlen dann nur die angemessenen Kosten der Unterkunft, den Rest musst du von deiner Regelleistung zahlen.

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Hey,

Kindergeld verringert den Anspruch auf ALGII, weil es in voller Höhe bei dem Kind angerechnet wird. Allerdings hat das Kind einen Anspruch auf Sozialgeld (weils natürlich noch nicht arbeinen kann). Auf das Elterngeld gibt es Freibeträge weil seine Frau vor dem Bezug versicherungspfl Tätig war (davon geh ich jetz jedenfalls aus). Alles nach Abzug der Freibeträge wird angerechnet.

Jegliches Einkommen wird auf den Bedarf beim ALGII angerechnet. Der Bedarf setzt sich aus Regelleistung (323 für ihn und sie und 215 fürs Kind) + angemessene KDU zusammen.

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Hey:)

Also, ALGII setzt sich aus der Regelleistung (359€ wenn du allein lebst und Ü25) und die angemessenen Kosten der Unterkunft (371€) zusammen. Gehen wir mal davon aus, die Unterkunft is angemessen. Somit hast du einen Anspruch auf ALGII von rund 730€.

Einnahmen in Geldesform (ALG, Wohngeld) werden als Einkommen in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließen. So, also 730€- 683-91€. Da es aber noch Freibeträge gibt, kann das schon gut mögl sein.

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JA!!! Durch den Lohnsteuerausgleich erhälst du wahrscheinlich Geld. Geld das während des Bezuges ALGII zufließt wird (bis auf Ausnahmen) als Einkommen gewertet und das wird natürlich aufs ALGII angerechnet, da du deine Bedürftigkeit verringerst. Zwingen kann die ARGE die in sofern, dass sie deine Leistungen nach mehrmaligen Aufforderns einstellen und sogar versagen können. Als Bezieher von ALGII bist du verpflichtet alle Möglichkeiten u nutzen um deine Bedürftigkeit zu verringern. Is ja schließl ne Sozialleistung

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Hey,

Durch den Lohnsteuerausgleich erhälst du Geld. Geld das während des Bezuges von ALGII zufließt (bis auf ein paar Ausnahmen) wird als Einkommen gewertet. Und dieses MUSS angezeigt und ANGERECHNET werden, da du mit dem Geld deine Bedürftigkeit verringerst.

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Hey,

Ja, die haben alles richtig gemacht. Wenn man alle Anforderungen für den Bezug von ALGII erbringt, dann werde diese um das Einkommen gekürzt. Das Einkommen wird immer in dem Monat angerechnet in dem es zufließt (also auf dem Konto landet).

Außerdem gibt es auf das Einkommen einen Freibetrag. Der Grundfreibetrag beträgt 100€, der Rest wird prozentuell angerechnet: 101-800€ 20% 801-1200€ 10%

Werbungskosten (tägl Fahrkosten zur Arbeit) können zusätzlich geltend gemacht werden. Genauso wie die Kfz-Haftpflichtversicherung, Berufsversicherung, Riester-Rente.

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Nein, würde er nicht. Um ALGII erhalten zu können musst du unter anderen in der Lage sein mind. 3Std tägl zu arbeiten. Somit müsste der jenige also unterer anderem also erstmal eine Arbeitsgenehmigung erhalten.

Aber Geld gibts trotzdem- Sozialgeld (u.a. für Menschen die nicht mehr arbeiten können)

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Hey,

leider machst du zu wenig Angaben. Aber ich versuchs mal:) Also wenn du sagst du erhälst Altersrente gehe ich erstmal davon aus das du du das Rentenalter erreicht hast. Dies ist ein Ausschlussgrund für ALG+ ALGII.

Somit müsstest du dich ans Sozialamt wenden (für nicht erwerbsfähige Menschen).

Ggf müsste deine Unterhaltszahlung erneut geprüft werden. Hierzu wende dich bitte an dein zuständiges Jugendamt. Die können dir diesbezügl weiter helfen.

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Wenn du aus irgendeinem Grund überzahlt wurdest (verspätete Meldung Einkommen zB), dann dürfen die das natürlich auch von dir zurück fordern. Je nach der Höhe der Rückforderung und deinem derzeitigem Einkommen, kann der Ratenbetrag vereinbart werden. Sollte die ARGE mit deiner 5€ Ratenzahlung nicht einverstanden sein, dann werden Sie sich sicherlich nochmals an dich wenden. Ggf wird dann ein Betrag errechnet, der monatlich von deinen Leistungen abgezogen wird.

Letztendlich zahlst du also eigentlich nichts- sondern der Steuerzahler. Denn wenn du weiterhin Leistungen erhälst, dann wird dein ALGII näml von den Steuergeldern bezahlt und wenn du weniger Leistungen bekommst und die direkt mit deiner Überzahlung verrechnet wird, dann sind das somit auch nicht deine "Schulden", sonder die derer die jeden Tag aufstehen und zur Arbeit gehen.

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Ja! Solltest du auf jeden Fall machen. Schon allein weil du dann bei der (wünsche ich natürlich nicht) nächsten Alo-Meldung den jetzigen Zeitraum benötigst um überhaupt einen Anspruch zu haben und dann geht das Gerenne los

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Das ist richtig. Lies bitte einmal dies:

Wichtig ist der Begriff in Zusammenhang mit den Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung, da pflegebedürftige Personen für ihre Pflegepersonen ein Pflegegeld erhalten und diese Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenversicherung pflichtversichert werden (Beiträge werden gemäß einer fiktiven Stundenzahl/Entlohnung durch die Pflegeversicherung entrichtet).

Außerdem stehen Pflegepersonen während ihrer pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (gesetzlich normiert in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII [3]).

Diese Pflegetätigkeit gilt als ehrenamtlich; Pflegepersonen stehen also nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Sie bedürfen also keiner Anmeldung z. B. als Minijob und keiner Arbeitserlaubnis oder irgendwelcher sonstiger für Arbeitsverhältnisse nötigen Genehmigungen oder Anmeldungen.

Seit dem 1. Februar 2006 können sich nach § 28a SGB III bestimmte Pflegepersonen auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern[6]. Die Beiträge der freiwilligen Versicherung hat die Pflegeperson selbst zu tragen.[7] Der monatliche Beitrag liegt bei etwas über sieben Euro

Solltest du dich nicht freiwillig weiterversichert haben, dann musst du dich an die ARGE/JC wenden

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In der Agentur für Arbeit ist das wie folgt:

befristetes BV: 3Monate vor Beendigung des BV, damit es zu keiner Sperrzeit (Sperrzeit wegen verspäteter Meldung §144 SGBIII, 1Woche) kommt.

Arbeitnehmer erhält eine Kdg: Meldung muss innerhalb von 3Tagen nach Erhalt der Kdg. erfolgen

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