Ich bin derselben Meinung wie Niklaus. Dein Verwandter sollte mit der privaten Altersversorgung weiter machen und am besten sich fachkundig beraten lassen.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Höhe richte sich nach dem Schaden, der auch in der Minusdifferenz zu deinem neuen Gehalt entstanden sein kann. Jedenfalls, immer wenn fristlos gekündigt werden kann, was bei dir wohl möglich ist, sind grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegeben.
Ich würde eine fristlose Kündigung bejahen, aber nicht bei nur geringfügiger Unpünkltlichkeit, die aber in einem Fall ja wohl nicht gegeben ist. Denn du musstest bereits wegen eines Rückstandes eine Klager erheben. Wende dich sicherheitshalber an einen Rechtsanwalt deiner Wahl!
Er muss binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Nur damit erhält er sich sämtliche Rechte und damit auch die Möglichkeit einer Abfindung.
Wie hier schon richtig beantwortet wurde, ist der Betriebsrat vor der Kündigung ordentlich anzuhören. Bitte besehe § 102 BetrVG.
Ich würde Widerspruch einlegen nur gegen dies Begründung und gleichzeitig einen Antrag stellen auf Zuerkennung von mehr Rente und damit der Lungenerkrankung ebenfalls als Berufserkrankung. Doch das ist sicher sehr problematisch. Daher würde ich in diesem Fall auch einen Fachanwalt für Sozialrecht zu Rate ziehen.
Die Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch, der ihn nicht genommen werden kann.
Eine Nutzungsentschädigung geht mit Sicherheit nicht. Denn sie setzt voraus, dass der Mietgebrauch aufgehoben ist. Die Gebrauchsmöglichkeit muss völlig dahin sein. Es fehlen aber bei dir nur die Möbel. Die Wohnung könntest du somit in jedem Fall benutzen. Also eine Nutzungsentschädigung kannst du nicht geltend machen.
Ich würde vorgehen, wie meine zwei Vorbeantworter schon ausgeführt haben. Am Besten den aktuellen Wohnungszustand fotografisch festhalten und die Schlüssel dann am Besten sicher zur Abholung bereit halten und den Vermieter hiervon nachweislich per Einwurfeinschreiben in Kenntnis setzen.
Meines Erachtens ist das jetzt zulässig. Die Verjährung kann nur nicht bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus erleichtert werden, vgl. § 202 Abs. 1 BGB.
Das muss bestimmt der Rechtsschutzversicherung gemeldet werden, da ja eine Zahlung immer zuerst auf die Kosten anzurechnen ist. Mit der Rechtsschutzversicherung kann man sich dann bestimmt einigen auf eine bestimmte Quote, weil ja auch die Forderung nicht komplett gezahlt wurde. Aber gemeldet werden muss es.
Ich denke schon, dass es diese Versicherung gibt und sie abgeschlossen wurde. Dann ergibt sich aber in der Tat keinen rechten Sinn mehr für einen Spendenaufruf. Der ist nur angezeigt, falls es diese Brandversicherung nicht gibt.
Solang der Selbstbehalt der älteren Bekannten verbleibt, ist das sicher unbedenklich und kann bestimmt insoweit als Sicherheit gegeben werden.
Sicher nicht! Du solltest einen Sachverständigen fragen. Vielleicht wurde ja der wegen des Unfallst schon von dir beauftragt, was die Sache viel einfacher machte. Was orstüblich ist, darf verlangt werden. Um das heraus zu bekommen, könntest du ferner einen anderen Abschleppdienst befragen.
Hier wurde schon richtig beantwortet. Es gibt keine Anrechnung. Der Rentner kann so viel dazu verdienen wie er will. Das hat auf seine Altersrente keinen Einfluss. Die bleibt gleich hoch.
Dafür sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Heilsam wäre schon bei dem Arbeitgeber anzufragen, wer die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Die muss er nämlich bekannt geben. Aber das wird ihn schon aufschrecken.
Ich denke, das kommt darauf an, wo das Mädchen arbeitet. Wenn es nur mit Geld oder mit dem Verkauf von Parfümartikeln zu tun hat, wird es möglicherweise eng werden, wenn der Arbeitgeber keinen anderen Ausbildungsplatz mehr hat. Ich denke an eine Auszubildende bei der Bank . Aber im Übrigen hat Querkopf meines Erachtens gut schon die Frage beantwortet.
Nein, die Jugendschutzbestimmungen erlauben das sicher nicht. Es ist ausreichend, dass die Eltern benachrichtigt werden.
Dafür muss der Verkäufer aufkommen. Ich würde sie daher von ihm anfordern und, wenn er sie nicht zur Verfügung stellt, sie auf seine Kosten besorgen.
Sie muss ausziehen, da sie nur gechützt wäre, wenn sie in rechtsgültiger Ehe mit Verstorbenen gelebt hätte. Aber das ist ja duch die Scheidung nicht der Fall. Wenn andererseits der Mieter davon nichts weiß, brauchst ihm ja die Dame nicht auf die Nase binden. Der Vermieter wird nichts mitbekommen und das Mietverhältnis mit der Witwe fortsetzen.