Leider gibt es für deinen Fall keine Sonderregelung. Möglich wäre eine fristlose Kündigung oder eine Entlassung aus dem Mietverhälnis aufgrund eines berechtigten Interesses. Diese Möglichkeiten sind aber bei dir nicht gegeben. Denn in der Regel nimmt man in einem Fall wie den deinem nicht an, dass der Mieter keinen Anspruch auf Abküürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten hat.