Hallo Himmelpforte, Sie schreiben, dass Sie ihr Haus verkaufen möchten, auch viele Interessenten vorhanden waren, die Bank dem Verkauf aber nicht zustimmt. Ich vermute, dass die Bank eine am Objekt gesicherte Forderung gegen Sie hat, die aus dem Kaufpreis nicht vollständig zurückgeführt werden kann, Sie aber die Zins- und Tilgungsleistungen noch bedienen und auch bedienen können. Haben Sie mit der Bank schon einmal gesprochen, ob Sie bei einem freihändigen Verkauf, bei dem die Forderungen der Bank aus dem Kaufpreis nicht vollständig zurückgeführt werden, wegen der verbleibenden Restforderung, eine Zahlungsvereinbarung treffen können?
Dabei steht sich die Bank unter Umständen sogar besser als bei einer zwangsweisen Verwertung in der Zwangsversteigerung. Wird ein angemessener Kaufpreis mit Interessenten vereinbart und ist die Bezahlung gesichert, macht sich die Bank u.U. sogar schadensersatzpflichtig, wenn sie die Pfandfreigabe verweigert (so OLG Köln, Urteil vom 12.06.1995, AZ: 16 U 102/94, in gleicher Richtung BGH vom 20.03.2008, AZ: IX ZR 68/06 bei einer gegen den Insolvenzverwalter erpressten Zahlung auf eine ungesicherte Forderung). Diese Entscheidungen sind den Banken bekannt und werden auch beachtet – vielleicht auch erst nach einem Hinweis dazu.
In Ihrem Fall verliert die Bank bei einer Pfandfreistellung ihre Forderung nicht. Sie bleiben zur Rückzahlung der Restverbindlichkeiten verpflichtet, es sei denn, Sie sind vermögenslos und zahlungsunfähig und gehen den Weg über eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung. Wenn Sie die Angelegenheit mit ihrer Bank nicht allein regeln können, suchen Sie sich kompetente rechtliche Unterstützung bei einem mit der Materie des Immobilienrechts und dem Schwerpunkt Zwangsversteigerungsrecht vertrauten Anwalt.