Hallo Balduin583, der Flughafen ist und bleibt deine 1. Tätigkeitsstätte. Es ist die gleiche Dienststelle. Selbst die räumliche Trennung ( vorheriger Arbeitsplatz und jetzige Funktionstelle 1,5 KM getrennt ) spielt da keine Rolle. Die Gebäude am Flughafen auch wenn Du räumlich jetzt woanders Dienst machst stehen alle in einem Zusammenhang. Das heißt Du arbeitest in einer zusammenhängenden 1. Tätigkeitsstätte. Die Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale ansetzbar. Also 0,30 cent pro KM pro einfache Fahrt. Eine Anrechnung als Auswärtstätigkeit ( also Fahrt hin u. zurück ist nicht möglich ). Woher ich dass weiss, vor 2 Jahren hatte ich die gleiche Idee wie Du. Dies wurde jedoch vom Finanzamt mit der Begründung die ich oben geschrieben habe abgelehnt und gestrichen. Ich habe dann nochmal bei einem Steuerberater nachgefragt und der hat die Ablehnung / Streichung des Finanzamtes bestätigt. Also keine Chance das als Auswärtstätigkeit anerkannt zu bekommen.
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