Vorweg: Das SEPA-Lastschriftverfahren bzw. korrekterweise die Mandate sind NICHT mit der Einzugsermächtigung oder dem Abbuchungsauftrag gleichzusetzen. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe, die nur anscheinend identisch sind. SEPA-Lastschriften benötigen eine spezielle rechtliche Form und sind vorautorisiert, statt, wie bspw. bei der Einzugsermächtigung, nachautorisiert.

1.) Es wird von SEPA-Basislastschrift-Mandat gesprochen. Das ist das SEPA-Pendant zur deutschen Einzugsermächtigung. 2.) Es wird von SEPA-Firmenlastschrift-Mandat gesprochen. Das ist das SEPA-Pendant zum deutschen Abbuchungsauftrag. 3.) Die nationalen Verfahren entfallen ab dem 01.02.2014. Für Einzugsermächtigungen kann man die Umdeutungsregelung nutzen, Diese also in Basismandate (CORE) umwandeln, sofern sie schriftlich und vom Kontoinhaber (!) eigenhändig unterschrieben vorliegen. Zudem ist eine entsprechende Information an den Kontoinhaber nötig. Abbuchungsaufträge kann man nicht umwandeln. Hier sind stets zingend neue Firmenmandate (B2B) einzuholen.

Nachfolgend noch einige Klarstellungen zu den unkorrekten Ausführungen des Vorredners: Die SEPA-Firmenlastschrift kann man zwar tatsächlich nur zwischen Unternehmen nutzen, aber es hat mit einem ominösen "Bankenanschluß" bzw. mit EBICS natürlich nichts zu tun. Zwei Unternehmen können dieses Mandat schließen und dann darf der Zahlungsempfänger B2B-Lastschriften tätigen. Was der Vorredner hier ggf. meint, ist, daß die Datenübertragung zwischen Lastschrifteinreicher und Bank vereinbart werden muß. Da gibt es aber zwischen SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschrift exakt Null Unterschied.

Bleibt noch zu erwähnen: Wer bereits jetzt mit der Einholung von Mandaten starten möchte, sollte ein Kombimandat nutzen.

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Die schon gezahlten Beiträge kannst Du vermutlich abschreiben. Natürlich hast Du ein Recht auf Rückzahlung. Das dürfte im Konkursverfahren aber nachrangig gegenüber anderen Gläubigern sein, so daß die Konkursmasse nicht ausreicht. Ggf. bekommst Du einen entsprechenden Teil zurück, aber wahrscheinliczh nicht Alles.

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Meine Frau ist dort ebenfalls versichert (HP/TK). Problematisch ist die nicht eindeutige Rechtslage. Da der VOH ja die Mindestdeckung in der HP übernimmt, könnte man auch argumentieren, daß dem VN durchaus eine Weiterführung des Vertrags zugemutet werden kann. Allenfalls bei TK/VK ist die Lage anders, weil die Ineas hier wohl gar nichts zahlen wird. Die TK kann man aber m.W. nicht isoliert von einer HP abschließen. Zudem ist eine Doppelversicherung generell ausgeschlossen. Wenn die Kündigung bei der Ineas nicht wirksam ist, muß die neue Versicherung storniert werden bzw. gilt ggf. als gar nicht zustande gekommen.

Wir werden wohl zum Ablauf kündigen, also zum 31.12.2010. Es gibt natürlich weitere Möglichkeiten aus dem Vertrag zu kommen, die sicher sind, als da wären die Stillegung des Kfz (wenn auch nur für einen Tag) oder Ummeldung mit Halterwechsel. Einen weiteren Punkt, der noch nicht erwähnt wurde, habe ich in den AKB G.2.8 gefunden. Wenn man die Verwendung des Kfz ändert und sich dadurch der Beitrag um mehr als 10% erhöht, hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht. Vielleicht ist das ein gangbarer Weg!?

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