Ähnliche Klauseln sind häufig anzutreffen. Die Wirksamkeit kann aber nur bei genauer Kenntnis des gesamten Wortlautes beurteilt werden. Grundsätzlich sollte aber eine Wirksamkeit vorliegen.

Das Vorkaufsrecht zieht hier nicht, sondern nur bei einem Verkauf an Dritte (also einen Nicht-Gesellschafter).

Die Einwilligung aller Gesellschafter zum Verkauf ist notwendig und kann in diesem Falle sowohl gegenüber dem Käufer als auch dem Verkäufer geltend gemacht werden, da beide Vertragsparteien sind.

Sie sollten sich in jedem Falle anwaltlich beraten lassen.

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